Abzugsverbote im Konzern
1. Aufl. 2015
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I. S. 2Rechtsentwicklung
Ähnlich wie § 20 Abs 2 EStG kennt § 12 Abs 2 KStG ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen oder Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bis zur Steuerreform 2005 konnten die Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG steuerlich in Hinblick auf § 12 Abs 2 KStG nicht abgesetzt werden, weil die Beteiligungserträge nach § 10 KStG steuerfrei waren (bzw steuerfrei sind); die auf steuerfreie Beteiligungserträge und internationale Schachtelgewinne entfallenden Fremdfinanzierungszinsen waren daher nicht abziehbar. Nach Sichtweise des VfGH musste aber im Falle eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes aus der Beteiligung bei der Gewinnermittlung dieses Jahres der Gesamtbetrag der bisher nicht abzugsfähigen Zinsen zwischen den steuerfreien Dividenden und dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden.
Die Steuerreform 2005 brachte sodann den allgemeinen Zinsenabzug: Nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF StRefG 2005 gelten als Betriebsausgaben die „Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen iSd § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen“. Mit dem BBG 2011 wurde die Bestimmu...