Die Aarhus-Konvention
2. Aufl. 2020
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S. 35D. Anhängige und künftige innerstaatliche Verfahren
1. Stellung von Umweltorganisationen
1.1. Vorgaben ArhK
Bei Vorhaben, die in den Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 lit a und b ArhK (und damit Art 9 Abs 2 ArhK) fallen, wird auf die betroffene Öffentlichkeit iSv Art 2 Abs 5 ArhK sowie auf das Vorliegen eines ausreichenden Interesses oder einer tatsächlichen Rechtsverletzung abgestellt. Diese Voraussetzungen erfüllen in Österreich die nach UVP-G anerkannten UO. In diesem Fall ist die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren und ihre Rechtsmittelbefugnis vorzusehen. Eine Parteistellung muss grundsätzlich jedoch nicht gewährt werden, sofern die Beteiligung zB durch Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit sichergestellt und das Anfechtungsrecht nicht an die Parteistellung geknüpft wird.
Art 9 Abs 3 ArhK stellt hingegen nicht auf eine in Art 6 iVm Anhang I ArhK fallende Tätigkeit ab, sondern fungiert als „Auffangtatbestand“. Diese Bestimmung fordert streng genommen nur die Einräumung eines Anfechtungsrechts, das auch ohne Beteiligung am Verwaltungsverfahren bestehen kann. Hier gilt aber: Kann eine Überprüfung nur erfolgen, wenn die Parteistellung erlangt wurde, so ist die Betei...