Personalverrechnung in der Praxis 2024
35. Aufl. 2024
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S. 42319. Leistungen Dritter
In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:
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● | Sind Leistungen von dritter Seite in die Bemessung arbeitsrechtlicher Ansprüche wie z.B. Krankenentgelt, Abfertigung etc. miteinzubeziehen? | Seite | 424 |
● | Muss der Arbeitgeber für Leistungen von dritter Seite Lohnabgaben berechnen und abführen? | Seite | 424 ff. |
● | Fallen für Entgelt von dritter Seite Lohnnebenkosten an? | Seite | 426 |
● | Hat der Arbeitnehmer für Leistungen von dritter Seite, für die kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen? | Seite | 425 |
19.1. Definition
Unter „Leistungen Dritter“ fallen alle Geldzuwendungen, die der Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem „Dritten“ (also nicht von seinem Dienstgeber) erhält. Dazu zählen u.a. die
Trinkgelder und die
Provisionen von dritter Seite.
19.2. Arbeitsrechtliches Entgelt
Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Leistungen Dritter für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen.
Des Weiteren...