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Rechtsschutzversicherung: keine Deckung für Klage iZm angeblicher Unwirksamkeit von FX-Kreditverträgen.
§ 879 ABGB; Art 9.2.3 ARB 2000; § 6 KSchG; § 63 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202406043601
In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Sind die maßgeblichen Rechtsfragen aber bereits höchstgerichtlich gelöst, rechtfertigt das sehr wohl die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von (FX-)Krediten liegt bereits umfangreiche oberstgerichtliche Rsp vor, sodass von fehlenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klagsführung und von der Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung nach Art 9.2.3 ARB auszugehen ist.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl war bei der Bekl bis zum rechtsschutz-(mit-)versichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die ARB 2000 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen (Schiedsgutachterverfahren) [...]
2. Davon unabhängig hat der Versichere...