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Wissenszurechnung und Gläubigerbenachteiligung
https://doi.org/10.47782/oeba202406042901
Das Wissen des Treugebers über seine eigene Benachteiligungsabsicht ist der zum Zwecke der Treuhand eigens gegründeten bzw deren Geschäftsführer zuzurechnen.
Aus der Begründung:
[1] Der Schuldner war Eigentümer einer Liegenschaft. Um sie dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, brachte er einen über keinerlei kaufmännische Erfahrung verfügenden Arzt, mit dem ihn die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Studentenverbindung verband, unter Verheimlichung seiner wahren und Vortäuschung einer falschen Intention dazu, als sein Treuhänder allein die bekl GmbH zu gründen, als deren Geschäftsführer zu fungieren und als solcher mit ihm über die Liegenschaft einen Kaufvertrag zu schließen. Dabei wurden ein bestimmter Kaufpreis, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht des Schuldners an der Liegenschaft und die Tragung der laufenden Kosten der Liegenschaft durch die Bekl während der Wohnrechtsausübung vereinbart. Der Schuldner stellte sowohl das Gründungskapital als auch das für den Kaufpreis und die Tragung der laufenden Kosten nötige Geld der Bekl zu Verfügung.
S. 430[2] Das BerG bestätigte im zweiten Rechtsgang...