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Fahrt- und Verpflegungskosten eines Außendienstmitarbeiters
Außendienstmitarbeiter haben ihre Arbeitsstätte dort, wo sie regelmäßig tätig werden. Verrichten sie am Sitz des Arbeitgebers regelmäßig „Innendienst“, so ist dort ihre Arbeitsstätte anzunehmen und Fahrten zu dieser Arbeitsstätte sind Privatfahrten, die durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Das BFG () hat in seinem Erkenntnis Überlegungen zur Häufigkeit von Innendiensttätigkeiten angestellt, sodass sich daraus eine Regelmäßigkeit ergibt.
Sachverhalt
Ein Außendienstmitarbeiter macht in seiner Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für Fahrten von seinem Wohnort zum Firmensitz seines Arbeitgebers geltend ebenso wie Tagesgelder für jene Arbeitstage, die er am Firmensitz erbracht hat. Der Arbeitnehmer leistete im entsprechenden Veranlagungsjahr 2017 insgesamt 196 Arbeitstage, davon fuhr er an 25 Arbeitstagen an den Firmensitz des Arbeitgebers. Dort hatte der Arbeitnehmer an Dienstbesprechungen und Qualitätszirkeln teilzunehmen. Dem Arbeitnehmer stand am Firmensitz kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.
Das Finanzamt verwehrte die Geltendmachung der Werbungskosten iZm den Fahrten zum Firmensitz mit dem Argume...