Crowdfunding und Crowdinvesting
1. Aufl. 2019
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S. 179Anhang 2: Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz − AltFG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991.
(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;
Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;
Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;
Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;
Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Inte...