GmbH & FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 112Kapitel 5: Gesellschafter
5.1. Beginn und Ende der Gesellschafterstellung – Verfügung über den Geschäftsanteil
Die Stellung als Gesellschafter einer GmbH kann auf verschiedenen Wegen erworben werden. Es handelt sich dabei um die Übernahme eines Geschäftsanteils
im Rahmen der Gründung einer GmbH (siehe Kapitel 3);
im Erbweg (Geschäftsanteile können grundsätzlich vererbt werden – siehe § 76 Abs 1 und Pkt 6.4.3);
durch Eintritt in eine bestehende GmbH im Wege einer (ordentlichen) Kapitalerhöhung (siehe Pkt 6.2.1) oder
im Rahmen der Übertragung von einem ausscheidenden auf einen neu eintretenden Gesellschafter (siehe Pkt 6.4) bzw nach Teilung eines Geschäftsanteils (siehe Pkt 6.4.1). Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf dabei eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2) und ist auch ohne Eintragung in das Firmenbuch gültig.
Zu beachten ist allerdings, dass der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Gesellschafter gilt, der auch als solcher ins Firmenbuch eingetragen ist (§ 78 Abs 1). Die Gesellschaft darf allerdings dem neuen, noch nicht eingetragenen Gesellschafter das Stimmrecht in der Generalversammlung gewähren. Sie muss ihn allerdings nicht zur Generalversammlung einladen.
Zu den Besonderheiten der U...