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Einkommensteuererklärung nach einer erfolgten antragslosen Veranlagung
Entscheidung: RV/7103144/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: §§ 41 Abs 2 Z 2 lit c und 41 Abs 2 Z 2 lit f EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit f iVm § 42 Abs 1 EStG 1988 bleibt nach einer erfolgten antragslosen Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 die Erklärungspflicht bestehen. Daher kann gemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG 1988 iVm § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Aufhebung des antragslos ergangenen Bescheides erfolgt gemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG 1988 sui generis und nicht gemäß § 299 BAO.