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Haftung des Bestellers für seine sachverständigen Gehilfen
bauaktuell 2024/7
Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die den Besteller nach dem Vertrag oder zumindest nach der Verkehrsübung selbst treffen.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin (eine Projektgesellschaft) beauftragte die Beklagte mit der Herstellung der gesamten HKLS-Installationen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Sanitär) und die Nebenintervenientin aufseiten der Klägerin mit den Trockenbauarbeiten für ein Wohnbauprojekt.
In einer der Wohnungen schloss die Beklagte den Unterputzsiphon des Waschmaschinenanschlusses für den Ablauf des Brauchwassers nicht an ein Ablaufrohr (Fallstrang) an, erteilte dem Trockenbauer aber trotzdem eine Schließfreigabe. Das führte dazu, dass es bei der späteren Verwendung der Waschmaschine in dieser Wohnung zu großflächigen Durchfeuchtungsschäden in der Wohnhausanlage kam. Die Klägerin leistete dafür aus dem abgeschlossenen Bauwesenversicherungsvertrag Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin.
Die Vorinstanzen sprachen aus, dass das auf § 67 VersVG gestüt...