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ASoK 6, Juni 2024, Seite 245

Kein Ausbildungskostenrückersatz bei fehlendem erfolgreichem Ausbildungsabschluss

1. Weil das Gesetz (§ 2d AVRAG) bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichem AusbilS. 246 dungsabschluss grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aber nach (zutreffender) allgemeiner Ansicht in der Literatur dann, wenn ihn der Arbeitnehmer schuldhaft vereitelt hat. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nach allgemeinem Schadenersatzrecht dem Arbeitgeber zur Rückzahlung verpflichtet.

2. Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt bereits vor, wenn das Unterbleiben des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung darauf zurückzuführen ist, dass sich der Arbeitnehmer nicht hinreichend um ihn bemüht, beispielsweise zu wenig gelernt hat. Dies erscheint jedenfalls dann als zutreffend, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, lässt sich noch nicht auf ein Verschulden schließen. Was (im konkrete...

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