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ZVers 3, Mai 2024, Seite 163

Kaskoversicherung: Zerkratzen des Autos beim Entfernen von Schnee stellt einen Unfall dar

Art 1 KKB 2017

Zum Begriff der „Plötzlichkeit“ des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ sind zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Wird ein Auto beim Entfernen von Schnee durch einen Dritten zerkratzt, so stellt dies eine plötzliche Einwirkung und damit einen Unfall dar.

Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen PKW einen Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung (Kollisionskaskoversicherung – KKB 2017) zugrunde liegen, abgeschlossen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 1 – Was ist versichert? (Umfang der Versicherung)

1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verl...

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