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ZVers 3, Mai 2024, Seite 149

Unfallversicherung: Nichtberücksichtigung von Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion beim Abzug einer Vorinvalidität

Art 17 AUVB 2013

1. Wenn durch einen Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war, wird bei der Bemessung des Invaliditätsgrades der Abzug einer Vorinvalidität vorgenommen. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen und von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen. Der OGH hat bereits ausgesprochen hat, dass Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion nicht zu berücksichtigen seien. Wäre der Folgeschaden auch ohne Vorschädigung entstanden, so kann einer von einer Anspruchsverkürzung bedingenden Betroffenheit des Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit von einer Vorinvalidität im Sinne der AUVB 2013 nicht gesprochen werden.

2. Davon wäre beispielsweise auszugehen, wenn eine Vorinvalidität des Armes vorliegt und beim versicherten Unfall nur das Bein verletzt wird. Hingegen gewährleisten Kreuzbänder und Menisken in Kniegelenken deren Stabilisierung und Beweglichkeit, weshalb eine Invalidität aufgrund einer Verletzung eines Kreuzbandes die gleiche körperliche Funktion betrifft wie eine Invalidität aufgrun...

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