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PV-Info 5, Mai 2024, Seite 10

Muss eine Arbeitspartie stets aus Arbeitnehmern bestehen?

Christoph Wiesinger

Das BUAG ist nur auf solche Rechtsverhältnisse anwendbar, die als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sind. Dass Personen, die auf einer Baustelle gemeinsam tätig werden, nicht zwangsläufig als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein müssen, zeigt eine höchstgerichtliche Entscheidung auf (). Darin spricht der OGH auch seine Judikaturdivergenz zum VwGH an, die als solche nicht neu ist.

Sachverhalt

Ein slowakischer Subunternehmer eines deutschen Generalunternehmers hatte in Österreich Fliesenlegerarbeiten zu erbringen und setzte dafür im Zeitraum von etwa einem Monat drei Personen ein. Diese waren mit eigener Gewerbeberechtigung selbständig in der Slowakei unternehmerisch tätig und arbeiteten für verschiedene Auftraggeber. Neben einem nach Stunden berechneten Entgelt übernahm das slowakische Subunternehmen zum Teil auch die Kosten für die Nächtigung sowie für die Anreise dieser drei Handwerker. Sie konnten ihre Arbeitszeit frei einteilen und waren hinsichtlich dieser und hinsichtlich des Arbeitsorts lediglich durch die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden auf der Baustelle beschränkt. Die genaue Ausgestaltung der Arbeitsweise wurde ihnen vom slowakischen Subunternehmen n...

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