Treu und Glauben im Wirtschaftsrecht
1. Aufl. 2024
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1. Einleitung
In Art 5 Abs 3 der Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft ist unter dem Titel „Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns“ zu lesen: „Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben“. Außerdem schreibt Art 9 dieser Bundesverfassung im Kapitel über Grundrechte unter dem Titel „Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben“ vor: „Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.“ In den Texten anderer Verfassungen wie etwa jener von Österreich und Deutschland hat dagegen Treu und Glauben keinen Niederschlag gefunden. Dennoch wird davon ausgegangen, dass auch diese Verfassungen ein Gebot zu einem Handeln im Einklang mit Treu und Glauben beinhalten.
Schon seit längerem judiziert der VfGH, dass ein Abweichen einer Behörde von einer früherer eingenommenen Rechtsauffassung ohne triftigen Grund gegen Treu und Glauben verstoßen und damit verfassungswidrig sein kann. Auch die behördliche Qualifikation einer Eingabe als mangelhaft erachtet der VfGH wegen Verstoß gegen Treu und Glauben als verfassungswidrig, wenn sich der Einschreiter eines von ihm ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars ...