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ÖBA 5, Mai 2024, Seite 368

Wird ein Verbraucher zur Zahlung zinsunabhängiger Kreditkosten verpflichtet, die nicht im Verhältnis zur Gegenleistung des Kreditinstituts stehen, kann dies eine missbräuchliche Klausel darstellen. Im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes darf gem Art 7 Klausel-RL das Rechtsschutzinteresse des Verbrauchers an einer Feststellungsklage nicht verneint werden, weil die Unwirksamkeit der Klausel auch in einer Klage auf Rückerstattung der ungerechtfertigt bezahlten Beträge geltend gemacht werden könnte. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel, welche die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers vorsieht, kann zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen, wenn dieser nicht ohne sie fortbestehen kann, es sei denn, es ist möglich und zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichtes ausreichend, nur die Klausel oder den missbräuchlichen Teil der Klausel für nichtig zu erklären

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Verbraucherkreditvertrag – Art 3 Abs 1 – Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis – Zinsunabhängige Kreditkosten – Art 7 Abs 1 – Feststellungsklage – Rechtsschutzinteresse – Art 6 Abs 1 – Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Folgen;

https://doi.org/10.47782/oeba202405036802

1.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, sofern die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht nach Art 4 Abs 2 in Verbindung mit Art 8 dieser RL ausgeschlossen ist, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt werden kann, dass diese Klausel die Zahlung von Gebühren oder einer Provision durch den Verbraucher in einer Höhe vorsieht, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht.

2.

S. 369Art 7 Abs 1 der RL 93/13 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin ausz...

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