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ASoK 7, Juli 2016, Seite 251

Betriebliche Altersvorsorge bei atypischer Beschäftigung

Unterschiedliche Behandlung bei Einbeziehung und Ausgestaltung

Marta J. Glowacka

Gegenstand des folgenden Beitrags ist die Einbeziehung atypisch Beschäftigter in die betriebliche Altersvorsorge. Können bzw müssen diese miteinbezogen werden und ist eine spezielle Ausgestaltung der Betriebspensionszusagen möglich? Klärungsbedürftig ist insbesondere die Unterstellung unter verschiedene, teils nicht kongruente Arbeitnehmerbegriffe und Definitionen anwartschaftsberechtigter bzw versicherter Personen (§ 1151 ABGB; § 36 ArbVG; § 47 EStG; § 5 PKG; § 93 VAG 2016). Aber auch Personen ohne Arbeitnehmerstatus sind nicht notwendigerweise von der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.

1. Einleitung

Atypische Beschäftigungsformen (wie zB Teilzeit-, Tele- oder Leiharbeit) stellen zwar grundsätzlich ein Mittel zur Gewährleistung von Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit dar, lassen die derart Beschäftigten aber in der Regel aus den „traditionellen“ Mechanismen zum Schutz der Arbeitnehmer herausfallen. Um diese Konsequenzen abzufedern und die Zulässigkeit solcher auch als „flexibel“ oder „prekär“ bezeichneten Beschäftigungsformen zu steuern bzw einzuschränken, hat die EU konkrete Standards erlassen, die größtenteils in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die betriebliche A...

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