Die Auslegung von Quellenstaatsregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2005
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S. 105E. Die maßgeblichen Quellenregeln
I. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Artikel 6 OECD-MA)
1. Einleitung und Problemstellung
Artikel 6 OECD-MA regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Dabei soll – vergleichbar der lex rei sitae im internationalen Privatrecht – jener Vertragsstaat zur Besteuerung berechtigt sein, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Begründet wird dies vom OECD-Steuerausschuss mit dem Hinweis, dass „stets zwischen der Quelle der Einkünfte und dem „Quellenstaat“ eine enge wirtschaftliche Verbindung besteht“, die eben bei Einkünften aus unbeweglichen Vermögen durch den Belegenheitsort besonders deutlich wird.
Im Grundfall des Artikel 6 OECD-MA, da als Einkünftequelle schlicht Grundstücke oder Gebäude dienen – somit unbewegliches Vermögen ieS – bereitet die Anwendung dieser Quellenregel kaum Schwierigkeiten. Besondere Auslegungsprobleme entstehen jedoch infolge des besonders weit gefassten Bezugsbereiches des Belegenheitsprinzips. Dieses findet nämlich nicht nur bei Grundstücken und anderem, tatsächlich unbeweglichen Vermögen Anwendung. Darüber hinaus soll die Verteilung der Besteuerungsrechte auch bei beweglichen, körpe...