Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot im Internationalen Steuerrecht
1. Aufl. 2009
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S. 173IV. Merkmale des Betriebsstättendiskriminierungsverbotes im OECD-MA
1. Persönlicher Anwendungsbereich
1.1. Allgemeines
Die Anwendung des DBA-Betriebsstättendiskriminierungsverbotes setzt in persönlicher Hinsicht zweierlei voraus: Das Bestehen eines Unternehmens in einem Vertragsstaat und die Ausübung einer Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat durch eine Betriebsstätte. Diese Kriterien ergeben sich aus dem Grundsatz des internationalen Steuerrechts, wonach das Besteuerungsrecht in erster Linie dem Ansässigkeitsstaat eines Unternehmens zukommen soll, auch wenn das Unternehmen grenzüberschreitend tätig wird, weil das bloße Tätigwerden in einem anderen Staat keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung begründet. Erst wenn ein nicht ansässiges Unternehmens eine entsprechend intensive wirtschaftliche Verankerung im Quellenstaat erreicht, soll diesem das Besteuerungsrecht zukommen. Das OECD-MA verwendet zur Bestimmung des Ausmaßes dieser Verbindung zum Quellenstaat den Begriff der „Betriebstätte“, „permanent establishment“ bzw „établissement stable“. Im Folgenden ist daher die nähere Untersuchung der Begriffe des „Unternehmens (eines Vertragsstaates)...