Praxishandbuch Untreue
1. Aufl. 2015
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Hubert Hinterhofer
I. S. 125Problemstellung
Ein Machthaber macht sich wegen Untreue gem § 153 StGB strafbar, wenn er die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, (wissentlich) missbraucht und dadurch dem Machtgeber (vorsätzlich) einen Vermögensnachteil zufügt. Ein Befugnismissbrauch des Machthabers ist dann gegeben, wenn dieser zwar aufgrund seiner Vertretungsmacht nach außen zu der betreffenden Rechtshandlung berechtigt war, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis (§ 153 als „Innenverhältnisdelikt“). Der Machthaber handelt also „unter Inanspruchnahme seines rechtlichen Könnens (...), verstößt dabei aber in unvertretbarer Weise gegen die Pflichten im Innenverhältnis“. Fraglich ist, ob sich der Machthaber einer Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) durch Überschreiten seiner Befugnisgrenzen im Innenverhältnis auch dann nach § 153 strafbar macht, wenn die Gesellschafter dieser Überschreitung vorweg zustimmen. Diese Frage wird von der hM zwar im Ergebnis eindeutig verneint. Nicht abschließend geklärt ist aber, wem konkret in einer Gesellschaft die Kompetenz zukommt, eine derartige strafbefreiende Zustimmung zu erteilen, und welche Voraussetzungen im Einzelnen vo...