Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 20715. Mögliche Sanktionen
15.1. Strafsanktionen
§ 160 ArbVG enthält einige Strafbestimmungen bei Verstößen gegen in diesem Gesetz enthaltene Verpflichtungen. Unter anderem stellt das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 109 Abs 1 Z 1a sowie gegen § 109 Abs 1a ArbVG eine Verwaltungsübertretung dar. Zur Problematik dieser nur eingeschränkten Sanktionierung, insb im Hinblick auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts siehe W. Geppert Kap 3.2.3).
Gem § 109 Abs 1 Z 1a ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat von der geplanten Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1 – 3 AMFG („Frühwarnsystem“) auslöst, in Kenntnis zu setzen (siehe dazu W. Geppert Kap 4.4 bzw S. Geppert/Prändl Kap 5.3).
In diesem Falle hat die Information gem § 109 Abs 1a ArbVG jedenfalls
die Gründe für die Maßnahme,
die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer,
die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer,
den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklich werden soll und
allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplante Begleitmaßnahmen zu umfassen.
Die Information nach Z 1–...