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Walter Geppert/Thomas Majoros

Handbuch Sozialplan

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1817-3

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Handbuch Sozialplan (1. Auflage)

S. 19913. Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus einem Sozialplan

13.1. Rechtsdurchsetzung durch Arbeitnehmer

Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Fragen, denen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung zugrunde liegen, sind regelmäßig individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten gem § 50 Abs 1 ASGG (vgl Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Rz 17 zu § 29 mwN).

Die in einem Sozialplan zugesagten Leistungen sollen im Allgemeinen den betroffenen Arbeitnehmer zukommen. Zu deren Geltendmachung sind somit primär die leistungsberechtigten Arbeitnehmer selbst berechtigt.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche durch Klage der einzelnen Arbeitnehmer sind gem § 50 Abs 1 ASGG die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig. Hier handelt es sich um Arbeitsrechtssachen als zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten „zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung“ (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG). Auch Streitigkeiten aus Nachwirkung eines Arbeitsverhältnisses sind davon umfasst (Neumayr in ZellKomm2, Rz 10 zu § 50 ASGG mwN). Maßgebender Zeitpunkt bzw Zeitraum für die Beurteilung der Arbeitgeber bzw Arbeitnehmereigenschaft ist derjenige, aus dem die geltend gemachte Forderung herrührt, wobei auch Nachwirkungen ...

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