Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 19112. Geltendmachung von Sozialplanansprüchen
12.1. Begriffsklärung
12.1.1. Arbeitsrechtssachen nach ASGG
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AG und AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung sind Arbeitsrechtssachen (§ 50 Abs 1 ASGG). Falls ein AN iSd § 36 ArbVG (bzw eine AN-ähnliche Person nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG) Entgeltansprüche aus einem Sozialplan geltend macht oder etwa die Feststellung nichtfälliger Ansprüche begehrt, so handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache. Der vorgenannte § 50 Abs 1 ASGG bildet iVm § 3 ASGG die Grundlage für die sachliche Zuständigkeit der ASG in Arbeitsrechtssachen.
Der § 3 ASGG sieht vor, dass in 1. Instanz die Landesgerichte und für den Sprengel des Landesgerichts für ZRS Wien das ASG Wien zur Entscheidung in Arbeitsrechtssachen sachlich zuständig sind. Der Rechtszug zum OLG bzw OGH richtet sich nach § 4 JN (abweichende Regelungen sind für das besondere Feststellungsverfahren vorgesehen – § 54 ASGG – siehe im Folgenden).
Es sind die in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften (insbesondere JN, ZPO, EO, GOG) anzuwenden, soweit nicht im ASGG anderes angeordnet ist (OGH 9 ObA 147/91). Die Sonderregelungen im ASGG beruhen darauf, dass die strittigen Ansprüche der AN und Sozialversicherten, die existentiellen Bedürfnisse d...