Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 1278. Sozialplan-BV: inhaltliche und formelle Gestaltungsmöglichkeiten
8.1. Formelle Voraussetzungen
8.1.1. Einleitung
Soll ein Sozialplan die im ArbVG geregelten Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung nach sich ziehen, müssen bestimmte formelle Voraussetzungen vorliegen. Sind diese nicht erfüllt, kann man nicht von einer „echten“ Betriebsvereinbarung sprechen; die für solche vorgesehenen Rechtswirkungen treten dann nicht ein. Dennoch wird man derartigen Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverbindlichkeit zuerkennen können – davon soll im Kap 8.1.4 die Rede sein.
8.1.2. Rechtswirkungen von „echten“ Betriebsvereinbarungen
8.1.2.1. Normwirkung
Die Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen sind in § 31 ArbVG geregelt. Gem § 31 Abs 1 ArbVG sind die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Mit „Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien“ ist die sogenannte „schuldrechtliche Wirkung“ von Betriebsvereinbarungen gemeint. Hier handelt es sich um Bestimmungen, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen Betriebsinhaber und Belegschaft regeln, wie bspw Mitwirkungsrechte g...