Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 655. Die Betriebsänderungstatbestände gemäß § 109 Abs 1 ArbVG
5.1. Allgemeines
5.1.1. Betriebsänderung
Gegenstand der Mitwirkung nach § 109 ArbVG ist 1) die unverzügliche Information des Betriebsinhabers über eine geplante Betriebsänderung an die zuständige Belegschaftsvertretung, 2) danach die Durchführung eines Beratungsgespräches im Sinne von § 92 ArbVG auf Verlangen des Betriebsrates, 3) das Recht des Betriebsrates Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen zu erstatten und letztlich, wenn eine Betriebsänderung gemäß § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche (s dazu W . Geppert in Kap 4.3.2) Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, 4) das Recht des Betriebsrates dazu Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen verlangen zu können und für den Fall der Nichteinigung über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung die Möglichkeit für die Streitteile ersatzweise die Schlichtungsstelle anrufen zu dürfen.
Wenn man das den in § 109 Abs 1 Z 1 bis 7 angeführten Beispielen innewohnende Prinzip erkennt und dies verallgemeinert, können unschwer weitere Beisp...