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Walter Geppert/Thomas Majoros

Handbuch Sozialplan

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1817-3

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Handbuch Sozialplan (1. Auflage)

S. 534. Die Voraussetzungen für den Abschluss von Sozialplänen

Die Voraussetzungen für die Möglichkeit des Abschlusses einer „Sozialplan-BV“ ergeben sich aus dem § 109 Abs 3 ArbVG. Das sind

  • das Vorliegen einer (vom ArbVG erfassten) BÄ in

  • Betrieben, mit mindestens dauernd 20 AN,

  • mit wesentlichen Nachteilen für

  • alle AN oder einen erheblichen Teil der Belegschaft.

4.1. Der BÄ-Katalog im ArbVG

BÄ, die das ArbVG begrifflich nicht definiert, sind – vereinfacht ausgedrückt – Änderungen mit einer grundlegenden Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebs, die bis zur Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile gehen kann. Vom ArbVG werden im § 109 Abs 1 in den Ziffern 1 bis 7 (mit einer Ergänzung im Abs 1a um die Ziffer 1a im Jahr 1993) jene (nicht nur betriebswirtschaftlich bedingte) Vorgänge aufgelistet, die eine BÄ darstellen und mit Ausnahme der Tatbestände in der Ziffer 7 auch sozialplanfähig sind. Im Einzelnen sind das folgende 16 Tatbestände (s dazu auch Friedrich Kap 5):


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Liste der Tatbestände
Gesetzesstelle
Einschränkung des ganzen Betriebes
Einschränkung von Betriebsteilen
Stilllegung des ganzen Betriebes
Einschränkung von Betriebsteilen
Auflösung von (mehreren) Arbeitsverhältnissen
Verlegung des ganzen Betriebes
Verlegung ...

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