Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 534. Die Voraussetzungen für den Abschluss von Sozialplänen
Die Voraussetzungen für die Möglichkeit des Abschlusses einer „Sozialplan-BV“ ergeben sich aus dem § 109 Abs 3 ArbVG. Das sind
das Vorliegen einer (vom ArbVG erfassten) BÄ in
Betrieben, mit mindestens dauernd 20 AN,
mit wesentlichen Nachteilen für
alle AN oder einen erheblichen Teil der Belegschaft.
4.1. Der BÄ-Katalog im ArbVG
BÄ, die das ArbVG begrifflich nicht definiert, sind – vereinfacht ausgedrückt – Änderungen mit einer grundlegenden Neuausrichtung oder Einschränkung des Betriebs, die bis zur Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile gehen kann. Vom ArbVG werden im § 109 Abs 1 in den Ziffern 1 bis 7 (mit einer Ergänzung im Abs 1a um die Ziffer 1a im Jahr 1993) jene (nicht nur betriebswirtschaftlich bedingte) Vorgänge aufgelistet, die eine BÄ darstellen und mit Ausnahme der Tatbestände in der Ziffer 7 auch sozialplanfähig sind. Im Einzelnen sind das folgende 16 Tatbestände (s dazu auch Friedrich Kap 5):
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Liste der Tatbestände | Gesetzesstelle |
Einschränkung des ganzen Betriebes | |
Einschränkung von Betriebsteilen | |
Stilllegung des ganzen Betriebes | |
Einschränkung von Betriebsteilen | |
Auflösung von (mehreren) Arbeitsverhältnissen | |
Verlegung des ganzen Betriebes | |
Verlegung ... |