Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 413. Die Mitwirkungsmöglichkeiten via Betriebsrat bei Betriebsänderung
Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft bei BÄ via BR finden sich im § 109 ArbVG. Am Anfang steht das Recht auf Information und Beratung, dem die Möglichkeit folgt, zur BÄ auch Vorschläge unterbreiten zu können. Den Schluss bildet die Möglichkeit der Vereinbarung eines (rechtlich erzwingbaren) Sozialplanes. Ergänzen lassen sich diese Mitwirkungsmöglichkeiten in Kapitalgesellschaften (in den AG und GmbH) über den Komplex der „zustimmungspflichtigen Vorstandsgeschäfte“ (s § 95 Abs 5 AktG und § 30j Abs 5 GmbHG). In solchen Gesellschaften können BÄ, falls ein AufR besteht und diesem zur Zustimmung vorzulegen sind, erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Kontrollorgans vorliegt, dem idR auch Arbeitnehmervertreter (ANV, s § 110 ArbVG) angehören (s dazu auch Kap 3.5).
Im Einzelnen gibt es demnach folgende Mitwirkungsrechte:
Informationsrecht
Beratungsrecht zur geplanten BÄ
Interventionsrecht
Abschluss eines Sozialplanes
AufR: Zustimmungspflichtige Vorstandsgeschäfte
Alle Mitwirkungsmöglichkeiten beziehen sich auf geplante BÄ. Im Hinblick darauf drängt sich natürlich die Frage auf, wann man überhaupt von einer Planung sprechen kann. Allgemein (und auch fachspezifisch) wi...