Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 191. Die Sozialplanregelung: Grundlagen und Grundsätze
Im Wirtschaftsablauf kommt es sehr häufig zu Veränderungen in Betrieben. Sie können von technischer, personeller und/oder arbeitsorganisatorischer Art sein und Folgen, wie einen Personalabbau haben. Nicht immer handelt es sich dabei aber um Betriebsänderungen (BÄ) im Sinne des Gesetzes (ArbVG).
Betriebsverfassungsrechtlich sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten. Die erste ist die Planung (dazu auch 3.) und die Durchführung der BÄ durch den Betriebsinhaber (BI). Rechtlich ist der Einfluss der Betriebsvertretung (des BR) darauf kein sehr großer. Anders verhält es sich mit dem zweiten Schritt, dem Abschluss des Sozialplanes (der „Sozialplan-BV“). Dieser kann notfalls auch gegen den Willen des BI vom BR im Wege eines Schlichtungsstellen-Verfahrens (SchlSt) erzwungen werden. Der Regelungsgegenstand sind die „Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung der für die AN nachteiligen Folgen der BÄ“.
An sich ist die Organisation wie auch Reorganisation des Unternehmens und Betriebes – trotz der Einbindung der Belegschaft via BR iSd § 109 ArbVG – Sache der Unternehmensleitung (des Spitzenmanagements). Der OGH (s nur 9 ObA 189/01) erblickt in der Freihe...