Handbuch der EU-Quellensteuer
1. Aufl. 2005
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D. Abkommen mit den abhängigen und assoziierten Gebieten
1. Anguilla
ABKOMMEN – IN FORM EINES BRIEFWECHSELS – ÜBER DIE BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN
Geschehen zu Wien, am .
Geschehen zu Anguilla, am .
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am bzw. abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 2 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab .
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON ANGUILLA ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN
Artikel
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ...