Handbuch der EU-Quellensteuer
1. Aufl. 2005
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C. Drittstaatenabkommen
1. Andorra
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
Geschehen zu Brüssel am .
Artikel 1
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gilt: Zinsen, die im Fürstentum Andorra an wirtschaftliche Eigentümer gezahlt werden, die gemäß den Verfahren des Artikels 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige natürliche Personen sind, unterliegen einer Quellensteuer, die unter den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen von den im Gebiet des Fürstentums Andorra ansässigen Zahlstellen einbehalten wird.
Diese Quellensteuer wird vorbehaltlich der freiwilligen Offenlegung gemäß den in Artikel 9 festgelegten Vorschriften erhoben. Die Einnahmen aus der Quellensteuer gemäß den Artikeln 7 und 9 werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gemäß den in Artikel 8 festgelegten Vorschriften aufgeteilt.
Damit dieses Abkommen der Richtlinie gleichwertig ist, werden diese Regelungen durch die in...