Handbuch der EU-Quellensteuer
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 166VIII. Vermeidung der Doppelbesteuerung
A. Rechtsgrundlage
Neben den schon bisher einbehaltenen Quellensteuern (wie zB aufgrund eines DBA) können Zinszahlungen an in der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen von Zahlstellen aus Belgien und Luxemburg, den abhängigen und assoziierten Gebieten British Virgin Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Niederländische Antillen und Turks and Caicos Islands, sowie den Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz aufgrund der Zinsen-RL bzw den jeweiligen Abkommen dem zusätzlichen Abzug von EU-Zinsensteuer unterworfen werden. Wie im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Zinsen-RL ausgeführt, ist es aber nicht Sinn und Zweck dieser Quellensteuern, den wirtschaftlichen Eigentümer der Zinszahlung von seiner Erklärungspflicht oder gar Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat zu befreien. Vielmehr sollen sie eine Nichtdeklaration lediglich weniger interessant erscheinen lassen und zumindest ein Minimum an Effektivität im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gewährleisten, sofern eine Erklärung im Ansässigkeitsstaat dennoch unterbleibt. Der wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung soll im Ergebnis durch die EU-QuSt nic...