Handbuch der EU-Quellensteuer
1. Aufl. 2005
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S. 130VII. Quellensteuerabzug
Sind die Anwendungsvoraussetzungen des EU-QuStG erfüllt, sind inländische Zahlstellen zum Abzug von EU-QuSt verpflichtet, sofern keine Ausnahme vom Quellensteuerverfahren gem § 10 gegeben ist. Schuldner der EU-QuSt ist der wirtschaftliche Eigentümer, doch sieht das EU-QuStG keine unmittelbare Inanspruchnahme desselben vor. Vielmehr obliegen praktisch sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug der Zahlstelle. Auch haftet diese dem Bund für die ordnungsgemäße Einbehaltung der EU-QuSt. Die Höhe des abzuziehenden Steuerbetrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Quellensteuersatz. Der Zeitpunkt des Quellensteuerabzugs ist in § 7 EU-QuStG detailliert geregelt. Er richtet sich nach dem Zuflussprinzip und geht grundsätzlich konform mit dem Abzug der nationalen KESt.
A. Bemessungsgrundlage
1. Zinszahlungen iSd § 6 Abs 1 Z 1 und 2
Werden Zinszahlungen iSd § 6 Abs 1 Z 1 und 2 getätigt, ist als Bemessungsgrundlage der gesamte gezahlte oder gutgeschriebene bzw aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsertrag heranzuziehen. Nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind aber Zinsen, die vor dem Anwendungsbeginn des EU-Q...