Handbuch Anti-Claim-Management
1. Aufl. 2014
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S. 1926. Anti-Claim-Management in der Abrechnung
6.1. Allgemein
Die Bauabrechnung ist einerseits durch das Leistungsverzeichnis und die auszuführende Leistung lt Plänen vorgegeben, bietet jedoch genügend Gefahrenpotential durch mögliche Ungenauigkeiten oder Interpretationsspielräume. Folgende Fehler in der Abrechnung können zu Nachteilen für den AG führen:
Abrechnung von Leistungen mit nicht korrekten Leistungspositionen;
Doppelverrechnungen (zB Verrechnung in Regie und gleichzeitige Abrechnung mit Leistungspositionen);
schlechte Dokumentation;
fehlende Geländeaufnahmen;
fehlende Mengenvergleiche.
Die Grundlagen der Abrechnung werden durch
ÖNORMEN (zB ÖNORM A 2063, B 2110, B 2111, B 2205, B 2211);
Vertragsbestimmungen aus der Ausschreibung und
Plänen sowie dem Leistungsverzeichnis
vorgegeben.
6.2. Vorgehensweise
6.2.1. Allgemeines
Der AG kann in der Ausschreibung und in der Bauvorbereitungsphase festlegen, wie die Abrechnung durchzuführen ist. Die Ausmaßfeststellung ist in jenen Einheiten (zB Längenmaß, Flächenmaß, Raummaß, Gewichtsmaß) vorzunehmen, die durch das Leistungsverzeichnis vorgegeben sind.
S. 193Zur besseren Abgrenzung und sachgerechten Vergütung von Leistungen beim Straßenbau sowie zur Klarstellu...