ZaDiG: Zivilrechtliche Aspekte des Zahlungsdienstegesetzes
1. Aufl. 2011
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S. 268 6. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsaufträge
S. 268 6.1. Allgemeines zum Drittmissbrauch
Ein neuralgisches Problem des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist dessen Missbrauch durch Fälschungen oder Betrugshandlungen. Einen klassischen Fall des Drittmissbrauchs stellt die entfremdete oder sonst abhanden gekommene Debit- oder Kreditkarte dar, die in Folge, unter Vortäuschung der Berechtigung, zur Bezahlung eingesetzt oder zur Bargeldabhebung genutzt wird [900]. Die erste Missbrauchsmöglichkeit besteht, noch bevor der Kunde die Karte überhaupt in Händen hält, indem Unberechtigte die an den Kunden versendete Karte auf dem Transportweg an sich nehmen, um sie hiernach im Zahlungsverkehr einzusetzen. Daneben besteht die Gefahr, dass eine Karte gefälscht, also etwa eine kopierte Karte hergestellt wird oder fremde Kartendaten auf eine Kartendoublette gespeichert werden (sog Skimming). Diese gefälschten Karten werden im Besonderen im Ausland eingesetzt, da hier häufig die maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale der Karte (wie der EMV-Chip [901]) nicht abgefragt werden [902].
Wird eine bereits zugestellte Karte von einem Unberechtigten missbräuchlich weggenommen oder geht diese verlustig, kann sie ...