ZaDiG: Zivilrechtliche Aspekte des Zahlungsdienstegesetzes

1. Aufl. 2011

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ZaDiG: Zivilrechtliche Aspekte des Zahlungsdienstegesetzes (1. Auflage)

S. 1164. Zahlungsauftrag und die Durchführung von Zahlungstransaktionen

S. 1164.1. Vornahme von Zahlungstransaktionen

Die Zahlungstransaktion, die der Zahler [339] in Auftrag gibt, kann zum einen in der Übertragung vom Buchgeld an einen Dritten, zum anderen in einer Barauszahlung und -einzahlung bestehen, und sich damit auf ein Zweiparteienverhältnis beschränken. Im Falle des bargeldlosen Zahlungstransfers differenziert das ZaDiG – wie auch die ZDRL – nur hinsichtlich der Kommunikationswege zwischen unmittelbar vom Zahler an die Zahlstelle erklärten Weisungen (Push-Transaktion) und solchen über den Zahlungsempfänger [340] weitergeleiteten (Pull-Transaktion). Den Ausgangspunkt der Zahlung bildet jedoch immer der vom Zahler erteilte Zahlungsauftrag.

S. 1164.1.1. Push-Transaktion

Bei der Push-Transaktion erklärt der Zahler den Zahlungsauftrag und leitet diesen zugleich an die Zahlstelle weiter. Der Zahlungsvorgang wird vom Zahler selbst „angestoßen“. Dieser entscheidet, zu welchem Zeitpunkt er seine Weisung an seinen Zahlungsdienstleister übermitteln will. Die Einleitung der Transaktion liegt ebenso wie der hiermit verbundene Transport des Zahlungsauftrags an die Zahlstelle in der alleinigen Verantwortung ...

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