Wettbewerb und Recht
1. Aufl. 2015
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S. 190I. Einleitung
Europäische Integration ist vor allem ökonomische Integration – dieser Befund gilt auch noch im frühen 21. Jahrhundert. Das zeigt schon ein Blick in die Verfassung der Europäischen Union, also va die Verträge EUV und AEUV. Die wichtigsten Integrationsinstrumente sind seit dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unverändert: Grundfreiheiten und das im Folgenden interessierende Wettbewerbsrecht der Art 101 bis 109 AEUV. Sie sind gleichsam „Urgesteine des supranationalen Europarechts“, die seit ihrem Inkrafttreten am weitgehend unverändert geblieben sind. In materieller Hinsicht gewährleisten sie die spontane und selbstverantwortliche Koordination der Pläne von Unternehmen auf wettbewerblichen Märkten in Form von Ge- und Verboten sowie als Verfassungsprinzipien mit grundsätzlich universalistischem Anspruch. Ihnen wird dabei ein ganzes Bündel an Funktionen zugewiesen: Neben der Förderung der inneren Integration der Union über die Vernetzung aller marktrelevanten Vorgänge zählen dazu der Schutz der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer und die Sicherung der (volkswirtschaftlichen) Chancen wettbewerbsinduzierter wirtschaftli...