Wettbewerb und Recht
1. Aufl. 2015
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S. 124I. Erste Annäherung und Aufriss
Der Missbrauchstatbestand des Art 102 AEUV hat die Dekaden seit den Römischen Verträgen unverändert überdauert. Da er nicht von nennenswertem Sekundärrecht flankiert wird, kann eine dynamische Anpassung an neue Herausforderungen nur im Weg der Praxis und Rechtsprechung erfolgen. Der vorliegende Beitrag hinterfragt am Beispiel ausgewählter Fragestellungen, ob die Missbrauchskontrolle in dieser Form aktuellen Herausforderungen gerecht wird.
Das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in Art 102 AEUV unterwirft das einseitige Marktverhalten von Unternehmen zum Schutz der Verbraucher sowie der Struktur des Wettbewerbs einem Regulativ. Erfasst wird die Ausnutzung eigener Marktmacht, um Marktteilnehmer zu behindern oder auszubeuten oder die Marktstruktur zu beeinflussen. Eine beispielhafte Liste solcher Verhaltensweisen enthält bereits die Norm selbst. Dazu gehören Lieferverweigerungen, ungleiche oder unangemessene Geschäftsbedingungen oder unangemessene Preise.
Gemeinsames Element, das gleichzeitig den Kern des Begriffs der Missbräuchlichkeit umschreibt, ist es, dass ein Unternehmen diese Verhaltensweisen setzen kann, weil e...