Wettbewerb und Recht
1. Aufl. 2015
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S. 14I. Einleitung
Adolf Julius Merkl hat festgehalten, dass von einem Rechtsstaat nur dann gesprochen werden kann, wenn jeder Akt der Gesetzgebung und der Vollziehung – bedingt durch den Akt der vorhergehenden Stufe und selbst jenen der nachfolgenden Stufe bedingend – letztendlich auf die Verfassung und die in dieser festgeschriebenen Grundgedanken zurückgeführt werden kann. Zur Sicherung und Durchsetzung einer solchen rechtsstaatlichen Ordnung bedarf es auch eines Rechtsschutzsystems, das Gewähr dafür bietet, dass alle Akte der Gesetzgebung und der Vollziehung den jeweils von der vorhergehenden Stufe formulierten materiellen und formellen Bedingungen entsprechen. Bei jeder Einzelfallentscheidung sollen nämlich die in der Verfassung festgeschriebenen Grundgedanken, durch Akte der Gesetzgebung und der Vollziehung konkretisiert, verwirklicht werden. Das ist es, worauf es ankommt.
Dieser in der Bundesverfassung verwirklichte Rechtsstaatsgedanke manifestiert sich in der Verankerung des Legalitätsprinzips in Art 18 Abs 1 B-VG und in der Einrichtung eines elaborierten Rechtsschutzsystems. Für das Wettbewerbsrecht sind in diesem Beitrag die gesetzlichen Ausgestaltungen der wettbewerbsrechtliche...