Wettbewerb und Recht
1. Aufl. 2015
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S. 2I. Einführung
Wer – wie der Verfasser – als Rechtswissenschaftler gebeten wird, über die Funktionen von Wettbewerb zu referieren, wird geneigt sein, dies als eine juristische Fragestellung zu begreifen: Welche Funktionen weist das Recht dem Wettbewerb zu? Ein Wirtschaftswissenschaftler würde sich dem Thema, wie im Folgenden deutlich werden wird, auf ganz andere Weise nähern. In diesem Beitrag wird versucht, beide Betrachtungsweisen zu integrieren. Dabei wird vom Recht ausgegangen.
Die Kartellrechtsvorschriften des europäischen Primärrechts sind in ihrem Wortlaut seit über fünfzig Jahren fast unverändert geblieben. Art 101 AEUV – im Jahre 1958 als Art 85 EWG-Vertrag in Kraft getreten – verbietet „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken …“. Erfasst werden insbesondere Kartellvereinbarungen, die den Wettbewerb durch die Festsetzung von Preisen, die Beschränkung von Produktionsmengen, die Aufteilung von Märkten...