Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
1. Aufl. 2015
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I. S. 250Vorbemerkung
Welche Rechtswirkungen Entscheidungen des VwGH zukommt, ist im VwGG ganz unspektakulär und knapp geregelt. Aus den §§ 34 Abs 1 und 45 Abs 1 Z 3 VwGG kann man entnehmen, dass es vor dem VwGH eine „entschiedene Sache“ geben kann; die §§ 42 Abs 3 und 63 Abs 1 VwGG regeln näher, welche Konsequenzen die Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw die Stattgebung einer Revision durch den VwGH für das ursprüngliche Verfahren haben, ebenso, welche Verpflichtungen den Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden daraus erwachsen.
Auffallend ist, dass die Schaffung von Verwaltungsgerichten, mithin die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, textlich nur geringe Änderungen der genannten Bestimmungen des VwGG mit sich gebracht hat. In den ohnehin nicht sehr aussagekräftigen Materialien zur einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist wie auch sonst von sprachlichen Anpassungen und vereinheitlichenden Neufassungen die Rede. Das mag den Eindruck erwecken, als ob der Gesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass hinsichtlich der Rechtswirkungen von Entsche...