Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
1. Aufl. 2015
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I. S. 131Themenabgrenzung
Gegenstand dieses Beitrags sind die „Aufhebungsgründe“ im Revisionsverfahren. Diese sind sämtlich in § 42 Abs 2 VwGG geregelt.
Nicht zum Thema dieses Beitrags gehört, obwohl diese ebenfalls in § 42 VwGG geregelt ist, die Entscheidung in der Sache selbst, also eine meritorische und reformatorische Entscheidung gem § 42 Abs 4 VwGG. Die Entscheidung in der Sache iSd § 42 Abs 4 VwGG unterscheidet sich von der Aufhebung iSd § 42 Abs 2 VwGG, bei der es sich um eine kassatorische Entscheidung handelt, durch die Entscheidungsform. Ebenso wenig sind die – in § 42 Abs 3 VwGG geregelten – Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH Gegenstand dieses Beitrages; diese werden vielmehr im Beitrag von Dr. Robert Schick behandelt.
An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass die zitierte Rechtsprechung zwar gründlich recherchiert wurde, aber dennoch – aufgrund der Fülle an Entscheidungen zu § 42 VwGG – in keiner Weise vollständig wiedergegeben werden kann. Dies gilt insbesondere für die Entscheidungen zu § 42 Abs 2 Z 3 VwGG.
II. Systematische Zusammenhänge und Abgrenzungsfragen des § 42 VwGG zu anderen Verfahrensbestimmungen
A. Systematische Zusammenhänge und Abgrenzungsfragen innerhalb des VwGG
1. Aufhebungsgründe und Verhältnis zur Sachentscheidung
Die Aufhebungsgründe iSd §42 Abs 2VwGG sind jene Gründe, aus denen die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den VwGH beantragt wird: Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Wie bereits eingangs bei der Themenabgrenzung gesagt, ist die Aufhebung (kassatorische Entscheidung) iSd § 42 Abs 2 VwGG von der Entscheidung in der Sache selbst (meritorische und reformatorische Entscheidung) iSd § 42 Abs 4 VwGG zu unterscheiden.
Dass der VwGH die Möglichkeit hat, auch eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, ist ein relativ neues Phänomen. § 42 Abs 4 VwGG wurde – damals in § 42 Abs 3a VwGG – nämlich erst durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführt: Der VwGH kann in der Sache selbst entscheiden, „wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt“. Diese Sachentscheidung, die – im Unterschied zur Aufhebung aus den in § 42 Abs 2 VwGG genannten Gründen – im Ermessen des VwGH steht, wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis sie zur Aufhebung steht.
S. 132Parallelen zwischen Aufhebungsgründen und Sachentscheidung bestehen zwar insoweit, als die Aufhebungsgründe grundsätzlich auch denkbare Sachentscheidungsgründe sind. Unterschiede bestehen aber jedenfalls insoweit, als eine Sachentscheidung eine größere Prüfungsdichte aufweisen muss als eine Aufhebung (für die Aufhebung genügt, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein – wesentlicher – Fehler, während eine Sachentscheidung eine in allen relevanten Tatbestandsmerkmalen rechtsrichtige Entscheidung erfordert). Außerdem wird insbesondere in den Fällen der Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, die sämtlich einen „wesentlichen“ Verfahrensmangel voraussetzen, eine Sachentscheidung in aller Regel schon deswegen nicht in Betracht kommen, da nach den Voraussetzungen des § 42 Abs 4 VwGG die Sache „entscheidungsreif“ sein muss. Besonders augenscheinlich ist dies im Fall des § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG: Ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, liegt wohl kaum eine „entscheidungsreife“ Sache vor, die den VwGH zur Sachentscheidung berechtigen würde. Insgesamt lässt sich – ohne dass diese Frage hier umfangreich erörtert werden kann – festhalten, dass die Sachentscheidung im Verfahren vor dem VwGH eher die Ausnahme darstellt.
In diesem Abschnitt sollen systematische Zusammenhänge und Abgrenzungsfragen der in § 42 Abs 2 VwGG genannten Aufhebungsgründe zum „bestimmten Begehren“ iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG, zu den Revisionsgründen iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und schließlich zum Revisionspunkt (bzw zu den Revisionspunkten) iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG behandelt werden; dabei wird auch auf die Revisionszulassung eingegangen.
2. Zusammenhänge und Abgrenzung der Aufhebungsgründe zum „bestimmten Begehren“ iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG
Das „bestimmte Begehren“ iSd §28 Abs 1Z 6VwGG kann entweder auf eine Entscheidung in der Sache selbst iSd § 42 Abs 4 VwGG oder auf eine Aufhebung aus den in § 42 Abs 2 VwGG angeführten Gründen (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) gerichtet sein. Zwischen den Aufhebungsgründen iSd §42 Abs 2VwGG und dem „bestimmten Begehren“ besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, welchen auch die – ältere – Rechtsprechung betont: Nach dieser Rechtsprechung kann das „bestimmte Begehren“ nur den Antrag zum Inhalt haben, das angefochtene Erkenntnis bzw den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – entweder ganz oder teilweise – aufzuheben. Diese ältere Rechtsprechung konnte jedoch noch nicht auf die S. 133Möglichkeit zur Entscheidung in der Sache selbst iSd § 42 Abs 4 VwGG Bedacht nehmen, da diese Möglichkeit – inhaltlich – erst durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführt wurde.
Die aufgrund der aktuellen Rechtslage zulässige Entscheidung in der Sache selbst (meritorische und reformatorische Entscheidung) gem § 42 Abs 4 VwGG muss im Rahmen des „bestimmten Begehrens“ iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG nach hM im Schrifttum sowie nach der Rechtsprechung nicht ausdrücklich beantragt werden, und zwar auch nicht als Eventualbegehren; es genügt demnach die Beantragung einer Aufhebung. Von Teilen des Schrifttums wird ein solcher Antrag auf Sachentscheidung überdies sogar als unzulässig angesehen.
Die oben erwähnte strenge – ältere – Rechtsprechung sowie die Einführung des § 42 Abs 4 VwGG werfen die Frage auf, inwieweit die Antragstellung nach der aktuellen Rechtslage konkretisiert werden muss. ME darf an den VwGH grundsätzlich der Antrag gerichtet werden, entweder eine Aufhebung iSd §42 Abs 2VwGG aus den dort genannten Aufhebungsgründen (siehe dazu sogleich unten) oder eine Entscheidung in der Sache selbst iSd §42 Abs 4VwGG vorzunehmen, wobei der letztgenannte Antrag aber wie gesagt nicht unbedingt nötig ist und von Teilen des Schrifttums überdies sogar als unzulässig angesehen wird. Wird nicht einmal ein Antrag auf Aufhebung gestellt, muss der VwGH grundsätzlich einen Mängelbehebungsauftrag erteilen (zur Umdeutungsmöglichkeit siehe aber sogleich unten). Die Beantragung einer „Abänderung“ wäre nach der – älteren – Rechtsprechung nicht zulässig; diesfalls lag ein unverbesserlicher Mangel vor, der zur Zurückweisung der Revision führte. Es gibt allerdings auch Fälle in der Rechtsprechung, in denen ein Abänderungsantrag als Antrag auf Aufhebung umgedeutet wurde. ME ist eine solche Antragstellung mittlerweile – dh nach Einführung des § 42 Abs 4 VwGG – jedenfalls dann, wenn eine Umdeutung als Aufhebungsantrag nicht in Betracht kommt, als Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst zu deuten. Für diese großzügige Auslegung spricht erstens, dass das Begehren – nach den von der Rechtsprechung getroffenen Aussagen – im Gesamtzusammenhang des RevisionsvorS. 134bringens zu sehen ist. Zweitens sieht es der VwGH wie erwähnt als nicht erforderlich an, dass die Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen des „bestimmten Begehrens“ ausdrücklich beantragt wird, weswegen mE sozusagen jeder nicht prozessordnungsgemäße Antrag als Antrag auf Sachentscheidung umgedeutet werden sollte, sofern keine andere Umdeutung in Betracht kommt.
ME sollte – da ein Antrag auf Sachentscheidung für problematisch gehalten wird – in jedem Revisionsschriftsatz jedenfalls ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden (allenfalls könnte ein Antrag auf Sachentscheidung als Aufhebungsantrag umgedeutet werden).
Wenn eine Aufhebung iSd § 42 Abs 2 VwGG beantragt wird, sollte mE zur Sicherheit auch einer der in §42 Abs 2VwGG genannten Gründe beantragt werden – also inhaltliche Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Lediglich eine „Aufhebung“ zu beantragen, empfiehlt sich also nicht. Für diese vorsichtige Auffassung spricht mE die Rechtsprechung, die zwar zur Rechtslage vor Einführung des § 42 Abs 4 VwGG ergangen ist, in diesem Punkt aber weiterhin Gültigkeit hat.
3. Zusammenhänge und Abgrenzung der Aufhebungsgründe zu den Revisionsgründen iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG
Die in § 28 Abs 1Z 5VwGG genannten Revisionsgründe („die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“) sind die Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit. Im Schrifttum wird regelmäßig die Identität zwischen den in § 42 Abs 2 VwGG genannten Aufhebungsgründen und den Revisionsgründen betont: Bei den Revisionsgründen handle es sich entweder um inhaltliche Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Auffassung ist mE zu undifferenziert, da die Begründung regelmäßig umfassender sein muss als die Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (allenfalls lassen sich die behaupteten, ausführlich dargestellten Revisionsgründe sozusagen unter dem Oberbegriff der inhaltlichen S. 135Rechtswidrigkeit oder der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammenfassen). Für die hier vorgenommene Differenzierung sprechen mE auch systematische Überlegungen: Wenn man mit der Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufhebungsgründen und dem bestimmten Begehren iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG annimmt (siehe oben II.A.2.), dann können die Aufhebungsgründe nicht auch mit den Revisionsgründen iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG ident sein, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, in § 28 Abs 1 Z 5 und Z 6 VwGG genau die gleichen Inhaltserfordernisse der Revision geregelt zu haben. Man kann allerdings zu Recht sagen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit mit dem „bestimmten Begehren“ – und damit auch mit den vom Revisionswerber angestrebten Aufhebungsgründen – im Ergebnis korrespondieren sollte: Wird inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet, sollte keine ausschließliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt werden und umgekehrt. Da der VwGH allerdings an das Begehren (und damit auch an die Aufhebungsgründe) nicht gebunden ist (siehe II.A.5.), kann in dem oben genannten Fall trotz einer ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragten Aufhebung dennoch auch eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgen, sofern diese im Revisionspunkt Deckung findet.
4. Zusammenhänge und Abgrenzung der Aufhebungsgründe zum Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Revisionspunkt ist das „bestimmt bezeichnete“ Recht, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG). Der Zweck des bzw der Revisionspunkte(s) liegt darin, den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH abzustecken: Der VwGH hat aufgrund des § 41 Abs 1 VwGG nämlich nicht zu prüfen, ob irgendein subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den bzw die Revisionspunkt(e) wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Der VwGH kann daher das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nur innerhalb des oder der Revisionspunkte(s) prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nach Ablauf der Revisionsfrist der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt werden darf. Je nach AufhebungsS. 136grund ist jedoch, wie im Rahmen dieses Beitrages gezeigt werden soll, eine amtswegige Prüfung auch über den bzw die Revisionspunkt(e) hinaus möglich, wie beispielsweise bei der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (siehe zu Details IV.B.). Diese amtswegige Prüfungsmöglichkeit ergibt sich insbesondere, wie noch gezeigt werden soll, aus der Bestimmung des § 41 VwGG. Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit bildet jedoch der Revisionspunkt, mit Ausnahme bei der Anwendung von Unionsrecht, jedenfalls eine Schranke für die Prüfungsbefugnis des VwGH und damit für den Prozessgegenstand (siehe III.B.).
Die praktische Bedeutung des Revisionspunktes ist deswegen so groß, da nach der Rechtsprechung „im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Revisionspunktes“ dieser einer Auslegung aus dem Zusammenhang der Revisionsausführungen nicht zugänglich ist. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn aus den inhaltlichen Ausführungen im Revisionsschriftsatz klar hervorgeht, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, der Revisionspunkt dennoch sowohl prozessordnungsgemäß formuliert sein als auch dem Inhalt des Revisionsvorbringens entsprechen muss. Nach dem oben Gesagten liegen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte, dh „falsche“ Revisionspunkte beispielsweise dann vor, wenn lediglich gesetzliche Bestimmungen angeführt werden oder ein Gesetzeszitat. Besondere Vorsicht ist bei einem Revisionspunkt in Zusammenhang mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften geboten: So gibt es weder ein subjektives Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, amtswegigen Verfahrens oder Ermittlungsverfahrens, noch auf zutreffende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, noch auf ordnungsgemäße BeS. 137scheidbegründung, noch auf Wahrung des Parteiengehörs, noch auf schlüssige und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung.
Wie die oben geschilderten Beispiele zeigen, dürfen der bzw die Revisionspunkt(e) nicht mit den Revisionsgründen iSd §28 Abs 1Z 5VwGG verwechselt werden. Gerade dies passiert in der Praxis allerdings häufig (in dem beispielsweise ein Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens oder auf zutreffende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts usw geltend gemacht wird). Ein praktisch wichtiger Unterschied zwischen Revisionsgründen und dem bzw den Revisionspunkt(en) liegt beispielsweise darin, dass im Verfahren vor dem VwGH – über den Revisionsschriftsatz hinaus (zB in einer Replik auf die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde) – noch weitere Revisionsgründe vorgebracht werden dürfen (wohingegen der Revisionspunkt nach Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr ergänzt werden darf).
Ebenso wenig darf der bzw dürfen die Revisionspunkt(e) iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG mit dem „bestimmten Begehren“ iSd §28 Abs 1Z 6VwGG verwechselt werden.
Schließlich dürfen – was deswegen konsequent ist, da wie oben gesagt (siehe II.A.2.) zwischen dem „bestimmten Begehren“ und den Aufhebungsgründen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht – der bzw die Revisionspunkt(e) auch nicht mit den Aufhebungsgründen iSd §42 Abs 2VwGG verwechselt werden. Auch dies passiert in der Praxis allerdings häufig; die Behauptung einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, oder einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt aber nach dem oben Gesagten gerade keinen prozessordnungsgemäß ausgeführten Revisionspunkt dar.
5. Bindung des VwGH an die Aufhebungsgründe und Einschränkung durch den Revisionspunkt sowie durch die Revisionszulassung
Eingangs ist anzumerken, dass der VwGH nicht an das „bestimmte Begehren“ gem § 28 Abs 1 Z 6 VwGG und damit ebenso wenig an die (beantragten) Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 VwGG gebunden ist (zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen bestimmtem Begehren und Aufhebungsgründen siehe II.A.2.). Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn lediglich eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von S. 138Verfahrensvorschriften begehrt wurde, der VwGH das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben kann (vorausgesetzt, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit im Revisionspunkt Deckung findet). Dies gilt natürlich auch im umgekehrten Fall (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, obwohl lediglich eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wurde). Wegen der mangelnden Bindung an das bestimmte Begehren und an die Aufhebungsgründe liegt übrigens auch keine – ansonsten schädliche – bedingte Prozesshandlung vor, wenn beispielsweise neben der begehrten Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts eine Aufhebung „hilfsweise“ auch aus anderen Gründen begehrt wird und somit ein Eventualbegehren vorliegt. Der VwGH ist bei einem solchen Eventualbegehren auch nicht an die Reihenfolge der Anträge gebunden.
Ebenso wenig ist der VwGH an die Revisionsgründe des §28 Abs 1Z 5VwGG gebunden, was aus systematischer Sicht konsequent ist, da die Revisionsgründe grob vereinfachend gesagt die ausführliche Erörterung der begehrten Aufhebungsgründe – Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – sind (zur Differenzierung zwischen Aufhebungs- und Revisionsgründen siehe II.A.3.).
Dabei sind allerdings zwei wesentliche Einschränkungen zu beachten: Erstens besteht grundsätzlich eine Bindung an den Revisionspunkt, worauf bereits im vorangegangenen Abschnitt hingewiesen wurde. Diese Bindung gilt insbesondere bei der Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit; die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann der VwGH aber beispielsweise auch von Amts wegen aufgreifen. Zweitens besteht eine Einschränkung insoweit, als die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung iSd Art 133 Abs 4B-VG gegeben sein müssen, nämlich dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wurde vom Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen und kann der Revisionswerber nur eine außerordentliche Revision erheben, ist außerdem zu beachten, dass der VwGH jedenfalls an die gem § 28 Abs 3 VwGG in der Revision anzuführenden Gründe für die Revisionszulassung gebunden ist (vgl § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG). Aber auch im Falle einer ordentlichen Revision – dh bei Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht – empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Revisionszulassung im Revisionsschriftsatz auszuführen. Ein Revisionswerber (bzw dessen Parteienvertreter) ist daher gut beraten, die Revisionsgründe stets – besonders im Falle einer außerordentlichen Revision – möglichst S. 139umfassend zu formulieren und dabei auch auf die Gründe für die Revisionszulassung, dh auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einzugehen. Gerade die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften als Revisionszulassungsgrund kann sinnvoll sein, da bei Verletzung von Verfahrensvorschriften in aller Regel das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht und damit einer der Revisionszulassungsgründe des Art 133 Abs 4 B-VG dargelegt wird. Dies gilt mE zB auch für die Überprüfung der Beweiswürdigung durch den VwGH, der dabei eine „Schlüssigkeitsprüfung“ vornimmt (dazu noch V.E.1.).
B. Vergleich zu den Regelungen der BAO
1. Aufhebungsgründe in der BAO bei Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht
In der BAO ist die Entscheidung in der Sache selbst (meritorische und reformatorische Entscheidung) die Regel und nicht die Aufhebung als kassatorische Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 279 Abs 1 BAO, wonach – außer in den Fällen des § 278 BAO – das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst (mit Erkenntnis) zu entscheiden hat. § 278 BAO regelt die Fälle der Zurückweisung, der Erklärung als zurückgenommen und der Gegenstandsloserklärung jeweils durch Beschluss sowie der Aufhebung unter Zurückverweisung.
Die erwähnte Aufhebung unter Zurückverweisung gem §278 Abs 1BAO bildet einen ausdrücklich in der BAO vorgesehenen Aufhebungsgrund im Falle der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht; die Aufhebung betrifft jene behördlichen Bescheide, die beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wurden. Diese Aufhebung ist als Wahlrecht des Verwaltungsgerichts ausgestaltet; das Verwaltungsgericht kann mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Als Fazit ist festzuhalten, dass eine Aufhebung unter Zurückverweisung nach dieser Bestimmung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist; sie ist ua dann ausgeS. 140schlossen, wenn Raschheit oder Kostenersparnis für eine Entscheidung in der Sache selbst sprechen. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und das Verwaltungsgericht unter Zurückverweisung aufheben könnte, kann es aber dennoch wahlweise in der Sache selbst entscheiden (auch wenn dies nicht der Raschheit oder Kostenersparnis dient). Vergleicht man diese Aufhebungsmöglichkeit des § 278 Abs 1 BAO im Verhältnis zur Möglichkeit einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Bestimmung des § 42 Abs 4 VwGG, zeigt sich, dass § 42 Abs 4 VwGG tendenziell anders gelagert ist: Der VwGH kann in der Sache selbst entscheiden, „wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt“. Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der BAO steht demnach im VwGH-Verfahren ganz klar nicht die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Aufhebung als kassatorische Entscheidung im Vordergrund.
Abgesehen von § 278 Abs 1 BAO ist eine Aufhebung durch ein Verwaltungsgericht insbesondere in § 289 BAO vorgesehen; diese Bestimmung ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse aufzuheben (siehe dazu den folgenden Abschnitt). Überdies wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass auf der Grundlage von §§ 293, 293a, 293b BAO das Verwaltungsgericht auch seine eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse berichtigen kann. Die sonst in der BAO vorgesehenen Fälle einer Aufhebung – vergleiche insbesondere §§ 261, 295, 299 und 300 – betreffen eine Aufhebung der eigenen Bescheide durch die Abgabenbehörde und sind hier daher nicht weiter von Relevanz.
2. Klaglosstellung gem § 289 BAO – Aufhebung der eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse durch das Verwaltungsgericht
Die Aufhebungsgründe des § 289 BAO weisen starke inhaltliche Parallelen zu § 42 VwGG auf. Aus diesem Grund, und da sich auch aufgrund der historischen Entwicklung Rückschlüsse aus der Bestimmung des § 289 BAO für die Auslegung des § 42 VwGG, und zwar insbesondere zu § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, ziehen lassen (siehe noch IV.C.1.), soll in diesem Abschnitt die Bestimmung des § 289 BAO erläutert werden.
§ 289 Abs 1 BAO sieht vor, dass das Verwaltungsgericht seine eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse nur dann aufheben kann, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit ReviS. 141sion oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar in den folgenden (taxativ genannten) Fällen:
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (lit a),
wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden (lit b),
wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde (lit c) oder
wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können (lit d).
Deutliche inhaltliche Parallelen bestehen beispielsweise bei lit a und lit d des § 289 BAO, die § 42 Abs 2 Z 1 und Z 3 VwGG nachgebildet sind.
§ 289 Abs 1 lit b BAO enthält hinsichtlich der Unzuständigkeit zT präzisere Aussagen als § 42 VwGG: Die Fälle der Entscheidung „von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat“ finden sich in dieser Form nämlich nicht in § 42 Abs 2 Z 2 VwGG. Es handelt sich mE um gesetzlich typisierte Unterfälle eines unzuständigen Verwaltungsgerichts (da die Entscheidung eines nicht zuständigen monokratischen Organs oder Kollegialorgans oder eines nicht richtig besetzten Kollegialorgans letztlich, wie die Rechtsprechung zeigt, auch zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts insgesamt führt), die sich im Übrigen auch mit jenen Fallgruppen deckt, die die Rechtsprechung bisher zu § 42 VwGG entwickelt hat (siehe noch ausführlich IV.C.1.).
An dieser Stelle ist zu betonen, dass es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen § 289 BAO und § 42 VwGG gibt: Die Bestimmung des § 289 BAO wurde letztmals durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 geändert; die Änderungen traten ab in Kraft. § 42 VwGG wurde letztmals durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33 geändert. Es ist daher der Schluss zulässig, dass der Gesetzgeber des § 42 VwGG die Parallelen zur Bestimmung des § 289 BAO kannte und deren letzte Neuregelung (durch BGBl I 2013/14) bei der Neufassung (durch BGBl I 2013/33) mitberücksichtigt hat. Dieser zeitliche Zusammenhang lässt für die Auslegung des §42 (insbesondere Abs 2Z 2) VwGG mE die folgenden Schlüsse zu: Erstens kann die Rechtsprechung und Literatur zu § 289 BAO (idF BGBl I 2013/14) auch für die Auslegung des § 42 VwGG (BGBl I 2013/33) verwendet werden. Zweitens darf die Rechtsprechung zu § 42 VwGG, die die Fälle eines „hiezu nicht berufenen Organs“ oder „eines nicht richtig zusammengesetzten Senats“ als (Unter-)Fälle der Unzuständigkeit des VerS. 142waltungsgerichts anerkannt hat, von dieser Anerkennung bereits wegen der historischen Vorbildwirkung des § 289 BAO nicht mehr abgehen.
Bei § 289 Abs 1 lit c BAO bestehen Parallelen nur hinsichtlich § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG, also hinsichtlich der Aktenwidrigkeit. Eine Abweichung von § 42 Abs 2 Z 3 VwGG bedeutet allerdings die Formulierung in lit c „wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde“. In § 42 Abs 2 Z 3 VwGG heißt es dagegen „wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf“. Die in lit c vorausgesetzte Unrichtigkeit unterscheidet sich von der Ergänzungsbedürftigkeit des § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG.
Abschließend soll allerdings darauf hingewiesen werden, dass zwischen § 289 BAO und § 42 VwGG trotz der erwähnten Parallelen dennoch strukturelle Unterschiede bestehen, da § 42 VwGG im Gegensatz zu § 289 BAO nicht die Aufhebung der eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH zum Gegenstand hat, sondern jener der Verwaltungsgerichte, die dem VwGH im gerichtlichen Instanzenzug untergeordnet sind (eine Korrektur seiner eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse kann der VwGH – in sehr eingeschränktem Umfang – allenfalls im Wege der Wiederaufnahme gem § 45 VwGG durchführen). Dieser strukturelle Unterschied zeigt sich beispielsweise darin, dass für eine Aufhebung iSd § 289 BAO kein Antragsrecht vorgesehen ist; eine solche Aufhebung steht überdies im Ermessen des Verwaltungsgerichts (im Gegensatz zur Aufhebung eines angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses durch den VwGH nach § 42 Abs 2 VwGG, die als Folge einer Revision und zwingend erfolgt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind). Schließlich besteht im fortgesetzten Verfahren des Verwaltungsgerichts keine Bindung an seine (eigene) Rechtsanschauung (im Unterschied zur Bindung der Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden an die Rechtsanschauung des VwGH gem § 63 Abs 1 VwGG).
C. Vergleich zu den Regelungen des VwGVG
Im VwGVG ist – ebenso wie im oben dargestellten Verfahren nach der BAO (vgl § 279 BAO) – die Entscheidung in der Sache selbst (meritorische und reformatorische Entscheidung) die Regel und nicht die Aufhebung als kassatorische Entscheidung. Dies ergibt sich zunächst aus § 28 Abs 1 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl auch § 31 Abs 1 VwGVG). § 28 Abs 2 VwGVG S. 143präzisiert weiters, dass „über Beschwerden […] das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden“ hat, „wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Eine Aufhebung unter Zurückverweisung ist in § 28 Abs 3VwGVG vorgesehen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden […] in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass das Verwaltungsgericht gem § 28 Abs 2 VwGVG meritorisch (und reformatorisch) entscheidet, wenn (i) der Sachverhalt bereits feststeht oder (ii) seine Feststellung im Interesse der Raschheit oder Kostenersparnis liegt. Aber auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht verpflichtend meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht widerspricht. Insoweit besteht also – im Gegensatz zur BAO (siehe oben II.B.1.) – kein Wahlrecht. Trotz der Abweichungen zur BAO kann somit gesagt werden, dass im Verfahren nach dem VwGVG ebenfalls grundsätzlich die Entscheidung in der Sache selbst im Vordergrund steht. Im Vergleich dazu weist § 42 Abs 4 VwGG eine tendenziell andere Richtung auf: Der VwGH kann in der Sache selbst entscheiden, „wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt“. Damit steht im VwGH-Verfahren – auch im Vergleich zum Verfahren nach dem VwGVG – nicht die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Aufhebung als kassatorische Entscheidung im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits darin, dass gem § 42 Abs 4 VwGVG beide Voraussetzungen – die Entscheidungsreife des Sachverhalts einerseits und die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis andererseits – erfüllt sein müssen, damit der VwGH eine Sachentscheidung treffen darf. Demgegenüber ist gem § 28 Abs 2 VwGVG nur eine der beiden Voraussetzungen – entweder ein feststehender Sachverhalt oder die Raschheit oder die Kostenersparnis – erforderlich. Überdies ist § 42 Abs 4 VwGG im Gegensatz zu § 28 Abs 2 VwGVG als Wahlrecht ausgestaltet.
Schließlich ist noch zu erwähnen, dass – für den Fall der Ermessensübung – eine Aufhebung unter Zurückverweisung auch in § 28 Abs 4VwGVG vorgesehen ist: Im Falle der Ermessensübung durch die Behörde hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gem Abs 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Eine Möglichkeit für das Verwaltungsgericht zur Aufhebung seiner eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse sieht das VwGVG – im Gegensatz zu §289 BAO (siehe B.II.2.) – grundS. 144sätzlich nicht vor. Lediglich in Teilbereichen wie zB in § 22 Abs 3 VwGVG (Aufhebung der eigenen Beschlüsse betreffend den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) ist eine Aufhebungsmöglichkeit eigener Entscheidungen vorgesehen. Auf die Möglichkeit der Behörde, die eigenen Bescheide aufzuheben oder abzuändern, soll hier nicht näher eingegangen werden (vgl zB die Abänderungsmöglichkeit gem § 68 AVG sowie die Aufhebungs- bzw Abänderungsmöglichkeit für Bescheide betreffend die aufschiebende Wirkung gem § 13 VwGVG).
III. § 42 Abs 2 Z 1 VwGG – Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
A. Allgemeine Anforderungen an die inhaltliche Rechtswidrigkeit
Die Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG sieht als ersten Aufhebungsgrund die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vor: „Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts in Widerspruch zu materiellem oder zu formellem Recht (dh zum Verfahrensrecht) steht. Daher führt auch die Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die (Abgaben-)Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und das Verwaltungsgericht diesen Fehler nicht aufgreift. Soweit allerdings das Verwaltungsgericht die bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses angewendeten Verfahrensvorschriften verletzt (die für das Abgabenverfahren in der BAO und für das sonstige verwaltungsgerichtliche Verfahren insbesondere im VwGVG geregelt sind), liegt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (siehe dazu V.E.1.). Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit zählen auch Ermessensfehler sowie die Nichtbeachtung des Verjährungseintritts. Maßgebend bei der Prüfung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht. Schließlich ist festzuhalten, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit nur den Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses betreffen kann und nicht etwa die Begründung.
B. Eingeschränkte amtswegige Prüfung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit
Eine amtswegige Prüfung über das inhaltliche Vorbringen in der Revision hinaus wird vom VwGH nur in eingeschränktem Umfang vorgenommen: Zum einen besteht nämlich S. 145gem § 41 VwGG grundsätzlich eine Bindung an den oder an die Revisionspunkt(e) (siehe zum Revisionspunkt bereits II.A.4. und II.A.5.). Findet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit allerdings in dem oder in den vom Revisionswerber ausgeführten Revisionspunkt(en) Deckung, kann der VwGH – unter der Voraussetzung der Revisionszulässigkeit iSd Art 133 Abs 4 B-VG (siehe unten) – diese inhaltliche Rechtswidrigkeit auch dann aufgreifen, wenn sie vom Revisionswerber unter den Revisionsgründen nicht angeführt wurde. So hat der VwGH beispielsweise in einem verstärkten Senat die grundlegende Aussage getroffen, dass der VwGH eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auch dann prüfen kann, wenn lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, vorausgesetzt, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit auch im Revisionspunkt Deckung findet (siehe nochmals II.A.4.). Keine Bindung an den Revisionspunkt besteht nach hM im Schrifttum und nach der Rechtsprechung allerdings dann, wenn die inhaltliche Rechtswidrigkeit im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt.
Zum anderen ist der Zusammenhang zur Revisionszulassung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beachten: Wurde vom Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen, kann der VwGH die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe überprüfen (vgl § 28 Abs 3 iVm § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG). Aber auch im Falle einer ordentlichen Revision – dh bei Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht – empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Revisionszulassung im Revisionsschriftsatz zu erörtern. Insbesondere im Falle einer außerordentlichen Revision wird der VwGH eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die vom Revisionswerber in der Revisionsbegründung nicht angeführt wurde (unter der Voraussetzung, dass sie überhaupt im Revisionspunkt Deckung findet) daher nur dann von Amts wegen aufgreifen, wenn im Revisionsschriftsatz (andere) Gründe für die Revisionszulassung hinreichend dargelegt wurden und damit über die Revisionszulassung keine Zweifel bestehen.
C. S. 146Fallgruppen sowie Abgrenzungsfragen
1. Fallgruppen sowie Abgrenzung zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Im Rahmen dieses Beitrages kann klarerweise nicht auf sämtliche Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingegangen werden, die ja wie bereits gesagt sämtliche Verstöße gegen materielles oder formelles Recht betreffen (siehe III.A.). In diesem Abschnitt soll daher nur auf jene Fallgruppen eingegangen werden, bei denen sich Abgrenzungsfragen zu § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts) oder Z 3 (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) stellen.
Aus der Rechtsprechung lassen sich insbesondere – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Fallgruppen ableiten:
Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts (zB erfolgte im Spruch eine endgültige Abgabenfestsetzung, während in der Begründung von einer vorläufigen Festsetzung die Rede war);
Widersprüchlicher oder undeutlicher bzw unklarer Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts;
das Verwaltungsgericht hat bei Prüfung des behördlichen Bescheides einen Befangenheitsgrund nicht aufgegriffen und daher somit einen behördlichen Verfahrensfehler nicht korrigiert (entscheidet hingegen selbst ein befangenes Organ bzw Mitglied eines Kollegialorgans eines Verwaltungsgerichts, liegt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor; siehe V.E.1.);
das Verwaltungsgericht hat selbst eine Zwangsstrafe ohne vorherige Androhung vorgeschrieben (dies würde wohl auch für den Fall gelten, dass die Behörde mit dem S. 147vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid eine Zwangsstrafe ohne vorherige Androhung vorgeschrieben hat und das Verwaltungsgericht diesen Fehler nicht aufgegriffen hat);
die Parteistellung wird zu Unrecht verneint.
Hinsichtlich der ersten beiden erwähnten Fallgruppen (Widerspruch zwischen Spruch und Begründung; widersprüchlicher, undeutlicher oder unklarer Spruch) könnten sich Abgrenzungsfragen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen (siehe dazu noch V.E.2.). Jedenfalls liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn im angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Sachverhaltsgrundlage vollständig fehlt; diesfalls kann von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die eine Fehlerhaftigkeit des Denkprozesses, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit untersucht wird, darstellt, keine Rede sein.
2. Weitere Fallgruppen sowie Abgrenzung zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Aus der Rechtsprechung lassen sich noch weitere Fallgruppen ableiten, bei denen sich insbesondere Abgrenzungsfragen zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts stellen:
Das Verwaltungsgericht hebt einen Bescheid nicht auf, der von einer unzuständigen (Abgaben-)Behörde erlassen wurde (dies gilt gleichermaßen für die sachliche, örtliche oder funktionale [unrichtige Zusammensetzung des entscheidenden behördlichen Organs] Unzuständigkeit); in einem solchen Fall der behördlichen Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid ersatzlos aufheben müssen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand in der Beschwerde nicht releviert worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat ein Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und zuerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen.
Das Verwaltungsgericht greift einen Zurückweisungsgrund nicht auf, sondern trifft eine Sachentscheidung und belastet dadurch sein Erkenntnis mit inhaltlicher S. 148Rechtswidrigkeit (zB bei Fehlen eines rechtswirksamen behördlichen Bescheides, was insbesondere bei Umgründungen der Fall sein kann, oder bei fehlender Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers).
Trotz bereits rechtskräftig entschiedener Sache wird vom Verwaltungsgericht eine weitere Sachentscheidung getroffen.
Das Verwaltungsgericht verlässt im Verhältnis zur abgabenbehördlichen Entscheidung die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO (zB durch einen Austausch der Wiederaufnahmegründe, durch den Austausch eines [Gesamt-]Schuldverhältnisses durch ein Haftungsverhältnis oder durch einen Austausch von Tatbeständen des Gebührengesetzes).
Ein antragsbedürftiger Bescheid wird von der (Abgaben-)Behörde ohne Antrag erlassen, was vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffen wird.
Ein unzuständiges Verwaltungsgericht weist ein Anbringen zurück, anstatt es gem § 6 Abs 1 AVG oder gem § 50 BAO an die zuständige (Abgaben-)Behörde weiterzuleiten.
Bei Fallgruppe (i) – das Verwaltungsgericht hebt einen Bescheid nicht auf, der von einer unzuständigen (Abgaben-)Behörde erlassen wurde (= „Zuständigkeitsfehler“ der [Abgaben-]Behörde), was in weiterer Folge das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit belastet – ergibt sich ein Abgrenzungsproblem zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG: Das Verwaltungsgericht war zum Aufgreifen dieses Fehlers zwar zuständig, ist aber nicht für die Fällung einer Sachentscheidung zuständig. Dieses Problem lässt sich mE auch vor dem Hintergrund des § 279 Abs 1 BAO betrachten, wonach die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO nicht erstmals vom Verwaltungsgericht behandelt werden darf, sondern zunächst von der (Abgaben-)Behörde durch Bescheid entschieden werden muss. Bei Verlassen der „Sache“ iSd § 279 Abs 1 S. 149BAO nimmt die Rechtsprechung nämlich regelmäßig eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit an (siehe Fallgruppe (iv) in IV.C.2.). § 279 Abs 1 BAO lässt sich nun mE auch so deuten, dass die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO – in einem ersten Schritt – nicht von irgendeiner, sondern von der zuständigen (Abgaben)Behörde durch Bescheid entschieden werden muss, bevor sie vom Verwaltungsgericht behandelt werden darf.
In eine ähnliche Richtung weist im Ergebnis die Rechtsprechung des VwGH: Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei solch fehlerhaften Erkenntnissen oder Beschlüssen eines Verwaltungsgerichts wie in Fallgruppe (i) bei materieller Betrachtung um eine Zuständigkeitsfrage, die vom VwGH im Rahmen einer Revision amtswegig und vorrangig aufzugreifen ist. Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung auch in Fallgruppe (ii), wenn das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und zuerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen hat; auch in diesem Fall ist die inhaltliche Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen. Die Bedeutung dieser Rechtsprechung liegt darin, dass der VwGH einen Fall von Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit stets von Amts wegen aufgreifen kann (siehe IV.B.), einen Fall von inhaltlicher Rechtswidrigkeit jedoch in der Regel nur innerhalb des im Revisionsschriftsatz ausgeführten Revisionspunktes (bzw der Revisionspunkte); bei Anwendung von Unionsrecht gilt die Beschränkung auf den Revisionspunkt hingegen nicht (siehe zum Ganzen oben III.B. und II.A.4.). Offenbar aus diesem Grund setzt die Rechtsprechung des VwGH diesen Fall inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gleich. Dies ist aus Sicht des Revisionswerbers sehr parteienfreundlich, da der VwGH den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Fehler aufgreifen kann, obwohl der Revisionswerber (bzw dessen Parteienvertreter) diesen im Revisionsschriftsatz nicht releviert hat.
Abgrenzungsfragen zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit stellen sich auch bei den oben angeführten Fallgruppen (iii) bis (vii), die ebenfalls als Fälle der Unzuständigkeit gedeutet werden könnten, da sich das Verwaltungsgericht (in sachlicher Hinsicht) eine Entscheidungskompetenz (zu einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Entscheidung) anmaßt, ohne dazu die entsprechende (funktionale) Zuständigkeit zu haben. In den erwähnten Fallgruppen sagt die Rechtsprechung aber nicht so klar, dass eine amtswegige Prüfung in Betracht kommt. Es gibt allerdings auch Rechtsprechung des VwGH, die zumindest die Fallgruppen (iii) bis (vi) als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit beurteilt (siehe dazu noch IV.C.2.), was mE wohl auch für die Fallgruppen (i), (ii) und (vii) gelten müsste. Nach dieser Rechtsprechung wäre, da es sich ohnehin um eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts handelt, aus diesem Grund ein amtswegiges Aufgreifen durch den VwGH möglich (siehe dazu ebenfalls IV.C.2.).
IV. S. 150§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG – Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
A. Allgemeine Anforderungen an die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie „Wesentlichkeit“
Die Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG sieht vor, dass das angefochtene Erkenntnis bzw der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist „2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes“.
Zum Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG ist eingangs festzuhalten, dass als Zeitpunkt der Beurteilung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts die entsprechenden Vorschriften zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses heranzuziehen sind.
Der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG setzt voraus, dass es ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung gibt, in dem der Revisionswerber iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG verletzt sein kann (was nicht zwingend bedeutet, dass er dieses verletzte Recht auch im Revisionspunkt ausdrücklich bezeichnen muss; siehe den folgenden Abschnitt). Dieses Recht muss freilich einen Bezug zu einem dahinter stehenden materiell-rechtlichen Anspruch aufweisen; ein abstraktes, geltend zu machendes Recht auf Zuständigkeit kennt die Rechtsordnung nämlich nicht.
Abschließend soll noch der Frage nachgegangen werden, ob der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts iSd § 42 Abs 2 Z 2 eine „Wesentlichkeit“ voraussetzt, wie sie dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zugrunde liegt, was ausdrücklich aus dem Wortlaut der lit c leg cit hervorgeht: „Weil das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können“. ME wird beim Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts iSd §42 Abs 2Z 2eine „Wesentlichkeit“ als Tatbestandsmerkmal fingiert. Dafür spricht folgende Überlegung: Der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit ist eine spezielle Form eines Verfahrensmangels, also eine spezielle Form des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG: Der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit wurde nämlich erstmals durch das Bundesgerichtshofgesetz im Jahre 1934 (§ 52 Abs 2 lit b BGG: „wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit“) sozusagen aus S. 151den übrigen Verfahrensmängeln herausgelöst und zu einem eigenen Aufhebungstatbestand. Diese Verselbständigung des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit wurde zwar ursprünglich im Schrifttum als entbehrlich kritisiert, da die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ohnehin die Unzuständigkeit mitumfasse. Sie wurde aber im späteren Schrifttum – mE zu Recht – damit gerechtfertigt, dass die „Wesentlichkeit“ im Falle des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vom VwGH gerade nicht geprüft werden und daher auch vom Revisionswerber kein entsprechendes Vorbringen erstattet werden muss, da bereits jegliche Unzuständigkeit zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führt. Der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit wird daher vom Gesetzgeber im Vergleich zur Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften als besonders schwerwiegend gewertet. Im Ergebnis sprechen damit wegen der Schwere dieser Rechtsverletzung auch teleologische Überlegungen dafür, die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG als eine spezielle Form des Aufhebungsgrundes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG anzusehen (wobei es mE dahin gestellt bleiben kann, ob im Verhältnis der Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 2 und des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ein Verhältnis der Spezialität der Z 2 zur Z 3 oder ein Anwendungsvorrang der Z 2 zur Z 3 besteht; siehe auch IV.C.3.): Hätte das Verwaltungsgericht nämlich richtigerweise seine Unzuständigkeit erkannt, hätte es nicht – wie bei § 42 Abs 2 Z 3 VwGG – zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss kommen müssen, sondern es hätte zu überhaupt keinem Erkenntnis oder Beschluss kommen dürfen (bzw es hätte eine andere Entscheidungsform wie zB eine Zurückweisung statt einer Abweisung wählen müssen).
B. Amtswegige Prüfung der Unzuständigkeit
Die Bestimmung des § 41 Abs 1 VwGG sieht Folgendes vor:
Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass der VwGH die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen hat, dh selbst dann, wenn sie vom Revisionswerber (bzw seinem Parteienvertreter) im Revisionsschriftsatz nicht angeführt wurde. Somit ist der S. 152Verwaltungsgerichtshof – zumindest grundsätzlich – auch nicht an den bzw an die Revisionspunkt(e) gebunden. Es besteht allerdings zumindest insoweit eine Bindung an den bzw die Revisionspunkt(e), als die Einhaltung von Zuständigkeitsvorschriften nur in Zusammenhang mit einem materiellen subjektiv-öffentlichen Recht geprüft werden kann (so sind beispielsweise beim Revisionspunkt „Anerkennung von Vorsteuern“ die Zuständigkeitsvorschriften betreffend die Erhebung der Umsatzsteuer anzuwenden). Ein abstraktes, also ohne Bezug auf einen dahinter stehenden materiell-rechtlichen Anspruch geltend zu machendes Recht auf Zuständigkeit kennt die Rechtsordnung nämlich nicht (siehe den vorangegangenen Abschnitt).
Zur Frage der amtswegigen Prüfung der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG), die ebenfalls in § 41 VwGG angesprochen ist, siehe noch V.B.
C. Fallgruppen sowie Abgrenzungsfragen
1. Fallgruppen zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts einschließlich der Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen monokratischem Organ und Kollegialorgan
Die in diesem Abschnitt zu behandelnden Fallgruppen, in denen ein unzuständiges Verwaltungsgericht entschieden hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aus diesem Grund vom VwGH aufzuheben ist, beziehen sich zum größten Teil auf das Abgabenverfahren nach den Vorschriften der BAO.
In Abgabenverfahren nach der BAO kann ein Verwaltungsgericht beispielsweise dann unzuständig sein, wenn statt des Bundesfinanzgerichts (das für Bundesabgaben zuständig ist) ein Landesverwaltungsgericht (das für Landes- und Gemeindeabgaben zuständig ist) entscheidet oder umgekehrt. Weiters ist es denkbar, dass vor dem Verwaltungsgericht eine andere – behördliche – Rechtsmittelinstanz hätte entscheiden sollen, stattdessen aber das Verwaltungsgericht seine Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt. Dies könnte insbesondere die in § 288 BAO angesprochenen Fälle eines zweiS. 153stufigen Instanzenzuges bei Gemeinden betreffen, bei denen statt der Rechtsmittelbehörde der Gemeinde (dies wird idR der Gemeinderat oder eine eigene Rechtsmittelbehörde der Gemeinde sein) das (Landes-)Verwaltungsgericht entscheidet.
Neben den oben erwähnten Fällen, in denen die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts an sich gegeben ist, hat die Rechtsprechung noch mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, in denen es um Probleme der Entscheidungszuständigkeit eines monokratischen Organs oder eines Kollegialorgans innerhalb des Verwaltungsgerichts geht, und zwar insbesondere um die Abgrenzung der Zuständigkeiten dieser beiden Organe voneinander.
Konkret geht es im nach den Vorschriften der BAO zu führenden Rechtsmittelverfahren darum, ob entweder ein Einzelrichter oder ein Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde zuständig ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit eines Senats oder eines Einzelrichters ist Folgendes vorauszuschicken:
Eine Entscheidung durch einen Senat ist in der BAO dann vorgesehen, wenn dies entweder von
einer Partei iSd §78 BAO wie insbesondere dem Beschwerdeführer beantragt wird (§ 272 Abs 2 Z 1 BAO);
oder vom zuständigen Einzelrichter (= vom zuständigen Berichterstatter des Senats) „verlangt“ wird (§ 272 Abs 2 Z 2 BAO). Ein „Verlangen“ des Einzelrichters nach § 272 Abs 2 Z 2 BAO ist allerdings wiederum nur in bestimmten, taxativ aufgezählten Fällen zulässig (siehe zu diesen Fällen § 272 Abs 3 BAO). Dieses „Verlangen“ ist gem § 272 Abs 3 letzter Satz BAO zu begründen; es wird daher wohl durch einen gerichtsinternen Formularvermerk dokumentiert werden müssen.
Die Entscheidungskompetenz der Einzelrichter sowie die Zuständigkeit des Senats gelten nicht nur für das Bundesfinanzgericht, sondern grundsätzlich auch für die Landesverwaltungsgerichte, soweit durch ein Landesgesetz Senate vorgesehen sind (und soweit „gesetzlich nicht anderes angeordnet“ ist; vgl § 272 Abs 1 BAO und weiters die verfassungsgesetzliche Ermächtigung in Art 135 Abs 1 B-VG).
S. 154Aus der Rechtsprechung lassen sich nun konkret die folgenden Fallgruppen ableiten:
Entscheidung durch einen Senat anstelle des Einzelrichters, obwohl weder ein Antrag des Beschwerdeführers noch ein „Verlangen“ des Einzelrichters iSd § 272 Abs 2 Z 2 BAO vorliegt (dem Fehlen eines solchen „Verlangens“ ist das Fehlen eines der in § 272 Abs 3 BAO taxativ normierten Fälle gleichzuhalten).
Entscheidung durch einen Einzelrichter anstelle des Senats, obwohl entweder die Senatszuständigkeit vom Beschwerdeführer beantragt wurde oder ein „Verlangen“ des Einzelrichters iSd § 272 Abs 2 Z 2 BAO vorliegt.
Trotz beantragter oder (vom Einzelrichter) verlangter Senatszuständigkeit sind Teile des Spruchs nicht von der kollegialen Beschlussfassung getragen.
Es liegt ein nicht gesetzmäßig zusammengesetztes Kollegialorgan vor und/oder die Geschäftsverteilung wurde nicht eingehalten (bezogen auf die BAO bedeutet dies, dass ein nicht gesetzmäßig zusammengesetzter Senat vorliegt, wobei ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 12 BFGG insbesondere iVm § 3 Abs 1 oder § 4 BFGG gegeben ist [dh dass der Senat nicht mit zwei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt ist oder dass die Laienrichter entgegen den Vorgaben des § 4 BFGG entsendet wurden] oder dass eine Verletzung der Geschäftsverteilung gegeben ist [vgl § 13 BFGG], wobei sich beide Fälle durchaus überschneiden können).
S. 155Unzuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung (im konkreten Fall war der Berichterstatter zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag laut der Geschäftsverteilung unzuständig [vgl zur aktuellen Rechtslage § 13 Abs 3 Z 2 BFGG], was auf die Sachentscheidung des Senats als Kollegialorgan durchschlug und die Unzuständigkeit der gesamten Senatsentscheidung zur Folge hatte). Die Befangenheit eines Organs führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, sondern infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (siehe V.E.1.).
Die oben genannten Fallgruppen beschreiben Probleme der Abgrenzung der Entscheidungszuständigkeit eines monokratischen Organs (Einzelrichters) oder eines Kollegialorgans (Senats) voneinander sowie die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung eines Kollegialorgans, wobei sich diese Unzuständigkeit (des Einzelrichters wie des Senats oder einzelner Senatsmitglieder) auch aus der Geschäftsverteilung ergeben kann. Diese Fallgruppen decken sich mit den in § 289 Abs 1 lit b BAO beschriebenen Fällen, in denen eine Klaglosstellung ua vorgesehen ist, wenn die Erkenntnisse oder Beschlüsse beim VwGH mit Revision angefochten sind, und zwar „wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden“ (§ 289 Abs 1 lit b BAO). Mit der Bestimmung des „hiezu nicht berufenen Organs“ ist nämlich – wie in den von der Rechtsprechung zu § 42 Abs 2 Z 2 VwGG entwickelten Fällen – insbesondere die Entscheidung des Einzelrichters anstelle des Senats und umgekehrt gemeint. In gleicher Weise ist mit einem „nicht richtig zusammengesetzten Senat“ gemeint, dass der Senat nicht mit zwei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt ist oder dass die Laienrichter entgegen den Vorgaben des § 4 BFGG entsendet wurden. Auf die Bestimmung des § 289 BAO ist, wie bereits gezeigt wurde, bei Auslegung des § 42 Abs 2 VwGG Bedacht zu nehmen (siehe ausführlich II.B.2.).
2. Weitere Fallgruppen sowie Abgrenzung zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Aus der Rechtsprechung lassen sich noch weitere Fallgruppen ableiten, bei denen sich insbesondere Abgrenzungsfragen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit stellen:
Die (Abgaben-)Behörde hat einen falschen Bescheidadressaten gewählt (= dh im Abgabenverfahren eine Person, die nicht als Abgabenschuldner in Betracht S. 156kommt), wobei dieser Fehler vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffen wurde (in diesem Fall liegt also der Fehler eines nicht existenten Bescheides vor).
Das Verwaltungsgericht greift einen Zurückweisungsgrund nicht auf, sondern trifft eine Sachentscheidung und belastet dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, und zwar beispielsweise
bei Fehlen der Formalvoraussetzungen für eine Beschwerde (= im Abgabenverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 250 Abs 1 BAO – keine Bezeichnung des Bescheides, keine Beschwerdeerklärung [§ 250 Abs 1 lit b und lit c BAO] oder keine Begründung [wobei das Verwaltungsgericht entweder ohne Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages eine Sachentscheidung getroffen hat oder dem Beschwerdeführer zwar ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, er diesen jedoch nicht bzw nicht rechtzeitig befolgt hat, was die Zurücknahmefiktion für die Beschwerde zur Folge hatte]);
bei nicht fristgerechten Beschwerden;
bei Fehlen eines rechtswirksamen Bescheides (zB im Falle von Umgründungen);
bei Fehlen einer Rechtsmittellegitimation (weil dadurch der Beschwerdeführer, dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid gar keine Abgaben vorgeschrieben wurden, rechtswidriger Weise erstmals vom Verwaltungsgericht zur AbgabenS. 157leistung herangezogen wurde; insoweit bestehen auch Parallelen zum unten erwähnten Verlassen der „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO).
Trotz rechtskräftig entschiedener Sache wird vom Verwaltungsgericht eine weitere Sachentscheidung getroffen (zB bei rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung); damit eng verbunden ist der Fall, dass das Verwaltungsgericht über einen Teil des behördlichen Bescheides entscheidet, der nicht mittels Beschwerde angefochten wurde (und der daher rechtskräftig ist).
Das Verwaltungsgericht verlässt die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO (zB erstmalige inhaltliche Prüfung der Wiederaufnahmegründe, wenn Gegenstand des Bescheides nur die dreimonatige Frist für die Wiederaufnahme und damit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages war, oder das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst, obwohl der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Anfechtung einer verfahrensrechtlichen Entscheidung wie zB einer Zurückweisung war).
Von der (Abgaben-)Behörde wird ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Antrag erlassen (zB Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO, Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO), was vom Verwaltungsgericht nicht aufgegriffen wird.
S. 158Die in Fallgruppe (v) genannten Fälle, in denen die (Abgaben-)Behörde ohne Antrag entscheidet, unterscheiden sich von dem in Fallgruppe (iii) genannten Fall, dass das Verwaltungsgericht über einen Teil des behördlichen Bescheides entscheidet, der nicht mittels Beschwerde angefochten ist, durch folgenden Umstand: In Fallgruppe (iii) ist es das Verwaltungsgericht, das antragslos entscheidet, und nicht die (Abgaben-)Behörde.
Die in Fallgruppe (iv) genannten Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO verlässt, weisen einen Zusammenhang zu dem in Fallgruppe (iii) genannten Fall der antragslosen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens iSd §279 Abs 1BAO durch die Beschwerde als Antrag (bzw als Anbringen iSd § 85 BAO) zumindest mitbestimmt wird (zB Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts, obwohl nur die Anfechtung einer verfahrensrechtlichen Entscheidung wie zB einer Zurückweisung beantragt wurde). Aus diesem Grund könnte man auch einen Zusammenhang zu Fallgruppe (ii) herstellen, da insbesondere in den Fällen einer fehlenden, den Anforderungen des § 250 BAO entsprechenden oder einer nicht fristgerechten Beschwerde eine antragslose Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt.
In Zusammenhang mit Fallgruppe (ii) ist auf einen Widerspruch in der Rechtsprechung hinzuweisen: Wenn der VwGH – wie es der oben zitierten Rechtsprechung zu Fallgruppe (ii) entspricht – jene Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, mit denen eine Sachentscheidung in Form eines Erkenntnisses statt einer verfahrensrechtlichen Entscheidung (in Form eines Beschlusses) getroffen wurde (da das Verwaltungsgericht rechtswidriger Weise einen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hatte), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufhebt, wirft dies die Frage auf, wie sich diese Vorgehensweise mit der Prozessvoraussetzung der „Beschwer“ verträgt: In diesen Fällen liegt im Ergebnis durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nämlich keine Schlechterstellung des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH vor, sodass das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der „Beschwer“, die mit der Möglichkeit der Verletzung des Revisionswerbers in einem subjektiv-öffentlichen Recht zusammenhängt (vgl Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) zumindest zweifelhaft ist (die „Beschwer“ wird aus § 33 Abs 1 bzw § 58 Abs 2 VwGG abgeleitet). Der VwGH hat nämlich in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Fällen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vorliegt. Insoweit ist die Rechtsprechung daS. 159her nicht konsequent. ME kann dieser Widerspruch sinnvoll nur dadurch aufgelöst werden, dass die Prozessvoraussetzung der „Beschwer“ in diesen Fällen eingeschränkt ausgelegt wird. Die sinnvollste Interpretation würde daher mE darin liegen, bei Verletzungen der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung – auf deren Einhaltung der Revisionswerber wie gesagt ein subjektiv-öffentliches Recht hat (siehe IV.A.) – stets eine Rechtsverletzung bzw Beschwer anzunehmen (was somit auch für jene Fälle gelten muss, in denen statt in Form einer Zurückweisung mit Abweisung entschieden wird).
Wie bereits gesagt, ist die Rechtsprechung in den oben in diesem Abschnitt erörterten Fallgruppen (ii) bis (v) – die sich mit den in III.C.2. dargestellten Fallgruppen (iii) bis (vi) decken – uneinheitlich: Einerseits wird von der Rechtsprechung eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und andererseits eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorgenommen.
Daneben gibt es eine weitere Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach der VwGH – obwohl er formal gesehen eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vornimmt – in materieller Hinsicht eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit annimmt, was es ihm erlaubt, diese Rechtsverletzung auch von Amts wegen und damit über den Revisionspunkt hinaus aufzugreifen: Dies gilt nach Ansicht des VwGH in dem Fall, in dem das Verwaltungsgericht einen Bescheid nicht aufgehoben hat, obwohl dieser von einer sachlich oder örtlich oder funktional unzuständigen (Abgaben-)Behörde erlassen wurde (vgl die in III.C.2. dargestellte Fallgruppe (i)) sowie in dem Fall, in dem das Verwaltungsgericht einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und zuerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen hat (vgl die in III.C.2. dargestellte Fallgruppe (ii)). Dies ist zwar einerseits eine parteienfreundliche Lösung, die dem VwGH ein amtswegiges Aufgreifen dieser Rechtsverletzung erlaubt, auch wenn sie vom Revisionswerber (bzw dessen Parteienvertreter) in der Revision nicht releviert wurde. Andererseits ist diese Lösung dogmatisch aber nicht überzeugend: Eine amtswegige Prüfung der Rechtsverletzung bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit widerspricht nämlich dem Wortlaut des § 41 VwGG.
Dogmatisch überzeugender ist es daher, in sämtlichen oben genannten Fällen statt der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausschließlich eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorzunehmen. Dies bedeutet, dass mE in den in III.C.2. dargestellten Fallgruppen (iii) bis (vi) – die sich wie gesagt mit den oben dargestellten Fallgruppen (ii) bis (v) decken – stets ausschließlich eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgen sollte. Das Gleiche gilt für die in III.C.2. dargestellte Fallgruppe (i) – das Verwaltungsgericht hat einen Bescheid nicht aufgehoben, obwohl dieser von einer sachlich oder örtlich oder funktional unzuständigen (Abgaben-)Behörde erlassen wurde – sowie die ebenfalls in III.C.2. dargestellte Fallgruppe (ii) – das Verwaltungsgericht hat einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und zuerst die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid erledigt –, in denen die Rechtsprechung ja schon bisher in materieller HinS. 160sicht eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit bejaht hat. Eine Subsumtion unter den Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit lässt sich in allen genannten Fällen ohnehin überzeugend damit begründen, dass sich das Verwaltungsgericht (in sachlicher Hinsicht) eine Entscheidungskompetenz (zu einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Entscheidung) anmaßt, ohne dazu die entsprechende (funktionale) Zuständigkeit zu haben. Dies gilt ebenso für die in III.C.2. erörterte Fallgruppe (vii): Ein unzuständiges Verwaltungsgericht weist ein Anbringen zurück, anstatt es an die zuständige (Abgaben-)Behörde weiterzuleiten (auch in diesem Fall maßt sich das Verwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz zur Zurückweisung an, die es nicht hat). Bezogen auf Fallgruppe (i) lässt sich diese Subsumtion außerdem mit einer weitgefassten Auslegung der „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO begründen (siehe dazu bereits III.C.2.): § 279 Abs 1 BAO könnte auch so ausgelegt werden, dass die „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO – in einem ersten Schritt – nicht von irgendeiner, sondern von der zuständigen (Abgaben-)Behörde durch Bescheid entschieden werden muss, bevor sie vom Verwaltungsgericht behandelt werden darf.
ME ist somit in den genannten Fällen eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gut argumentierbar. Dies wirft die Frage auf, ob eine Subsumtion dieser Fälle unter die inhaltliche Rechtswidrigkeit ausgeschlossen werden kann; davon dürfte zumindest der VwGH, was ja die erwähnte Rechtsprechung zeigt, nicht ausgehen. ME stellt sich diese Frage aber gar nicht, da selbst bei angenommener Konkurrenz der Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) und des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts) dem letzteren der Vorrang einzuräumen ist. Ein solcher Vorrang des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG kann mit § 41 VwGG begründet werden (siehe sogleich den folgenden Abschnitt).
3. Vorrang des Aufhebungsgrundes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Dem Aufhebungsgrund wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG kommt aus den folgenden Gründen der Vorrang vor den anderen Aufhebungsgründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zu:
Der Vorrang des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem §42 Abs 2Z 3VwGG ergibt sich daraus, dass § 42 Abs 2 Z 2 VwGG eine spezielle Form eines Verfahrensmangels umfasst. Diese Spezialität ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit wurde erstmals durch das Bundesgerichtshofgesetz im Jahre 1934 sozusagen aus den übrigen Verfahrensmängeln herausgelöst und zum einem eigenen Aufhebungstatbestand in § 52 Abs 2 lit b BGG [„weS. 161gen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit“]; siehe zum Ganzen IV.A.). Weiters ergibt sich dieser Vorrang auch daraus, dass der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vom Gesetzgeber im Vergleich zur Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften als besonders schwerwiegend gewertet wird; dieser Aufhebungsgrund ist daher stets auch „wesentlich“ iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich richtigerweise seine Unzuständigkeit erkannt, hätte es nicht – wie bei § 42 Abs 2 Z 3 VwGG – zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss kommen müssen, sondern es hätte zu überhaupt keinem Erkenntnis oder Beschluss kommen dürfen oder zumindest eine andere Entscheidungsform wie zB eine Zurückweisung statt einer Abweisung wählen müssen (siehe zum Ganzen nochmals IV.A.). Letztlich spricht auch die in § 41 VwGG genannte Reihenfolge der Prüfung dafür, dass zuerst der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit vom VwGH – im Übrigen auch von Amts wegen – aufzugreifen ist (siehe sogleich die folgenden Ausführungen). Im Ergebnis geht daher die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG als eine spezielle Form des Aufhebungsgrundes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG diesem letztgenannten Aufhebungsgrund vor, wobei es allerdings mE dahin gestellt bleiben kann, ob im Verhältnis der Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 2 und des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ein Verhältnis der Spezialität der Z 2 zur Z 3 oder ein Anwendungsvorrang der Z 2 zur Z 3 angenommen wird.
In gleicher Weise hat § 42 Abs 2 Z 2 VwGG gegenüber dem Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gem §42 Abs 2Z 1VwGG Vorrang. Dafür spricht mE ebenfalls die Schwere dieses Aufhebungsgrundes, wonach das Verwaltungsgericht überhaupt kein Erkenntnis bzw keinen Beschluss hätte erlassen dürfen (oder zumindest eine andere Entscheidungsform hätte wählen müssen). Ebenso spricht die in § 41 VwGG genannte Reihenfolge für diesen Vorrang.
V. § 42 Abs 2 Z 3 VwGG – Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
A. Allgemeine Anforderungen an die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG sieht vor, dass das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
S. 162Unter den verletzten „Verfahrensvorschriften“ sind insbesondere jene Vorschriften zu verstehen, die das Verwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses anzuwenden hatte. Allgemein formuliert wird es sich dabei insbesondere um jene Vorschriften handeln, die der Bundesgesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art 11 Abs 2 B-VG oder des § 7 Abs 6 F-VG erlassen darf. Dies werden insbesondere die Regelungen des VwGVG (iVm mit dem AVG; vgl § 17 VwGVG) sowie im Abgabenverfahren die Regelungen der BAO sein. Nicht erfasst von den „Verfahrensvorschriften“ sind die Zuständigkeitsvorschriften; dies ergibt sich aus dem Vorrang des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (dazu IV.C.3.).
Bei der Prüfung, ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden, sind die konkret zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses anzuwendenden Verfahrensvorschriften heranzuziehen. Demnach ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage relevant.
B. Amtswegige Prüfung der Verletzung von Verfahrensvorschriften
§ 41 VwGG normiert, dass „soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2Z 2und 3)“, der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss „[…] im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1Z 4) […]“ zu überprüfen hat.
Aus dem Gesetzeswortlaut wird somit vom Schrifttum – mE zu Recht – abgeleitet, dass nicht nur die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (dazu IV.B.), sondern auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom VwGH von Amts wegen und damit auch über den bzw die geltend gemachten Revisionspunkt(e) hinaus zu prüfen ist.
Dementsprechend wird auch von der Rechtsprechung des VwGH zum Teil eine amtswegige Prüfung der Verletzung von Verfahrensvorschriften – soweit es sich um wesentliche Verfahrensverstöße handelt – vorgenommen, und zwar über den bzw die Revisionspunkt(e) hinaus. Diese Rechtsprechung betrifft insbesondere Fälle des § 42 Abs 2 Z 3 lit a (Aktenwidrigkeit) sowie lit b (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts), sowie Fälle der lit c wie zB das völlige Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss oder sonstige Fälle von offensichtlichen Begründungsmängeln. Andere unter lit c zu subsumierende Fälle werden eher selten vom VwGH S. 163von Amts wegen aufgegriffen. Im Schrifttum wird außerdem darauf hingewiesen, dass der VwGH die (wesentliche) Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Regel nur innerhalb der geltend gemachten Revisionspunkte vornimmt, es sei denn, dass die Wesentlichkeit der Verfahrensverstöße offensichtlich sei. Darüber hinaus sei eine amtswegige Wahrnehmung der Verletzung von Verfahrensvorschriften eher selten.
Dieser vermeintliche Widerspruch der Rechtsprechung zum Wortlaut des § 41 VwGG hängt mit dem Tatbestandsmerkmal der „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes zusammen, das in § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG verlangt wird. Nach der Rechtsprechung ist die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG vom Revisionswerber geltend zu machen, was damit zusammenhängt, dass der Verwaltungsgerichtshof diese in der Regel nur aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers und damit nicht von Amts wegen beurteilen kann (siehe V.F.). Lediglich in den Fällen einer Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a wegen Aktenwidrigkeit oder lit b VwGG wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, denen das Element der „Wesentlichkeit“ ebenfalls immanent ist (siehe V.C. und V.D.), wird die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes regelmäßig so offensichtlich sein, dass der VwGH die Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen kann. Das Gleiche gilt für die oben erwähnten Verfahrensverstöße iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, also beispielsweise für den Fall des völligen Fehlens einer Sachverhaltsdarstellung oder für sonstige Fälle von offensichtlichen Begründungsmängeln.
C. Aktenwidrigkeit des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt (lit a)
Der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass „der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde“. Vereinfacht gesagt liegt eine solche Aktenwidrigkeit dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt festgestellt hat, der im Akteninhalt keine Deckung findet. Nach der hM im Schrifttum und nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Aktenwidrigkeit beispielsweise in den folgenden Fällen bzw unter den folgenden Voraussetzungen vor:
S. 164Eine aktenwidrige Annahme des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht liegt dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Darstellung seiner Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat. Die Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in der Begründung des Erkenntnisses oder Beschlusses muss also – in einem wesentlichen Punkt – in Widerspruch zu den in den Verwaltungsakten enthaltenen Tatsachen stehen.
Oder anders gesagt: Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben.
Demnach liegt Aktenwidrigkeit beispielsweise dann vor, wenn „der Ausspruch der Behörde, es habe [der Revisionswerber] eine ‚seit Oktober 1975‘ ausgeübte unbefugte gewerbliche Tätigkeit zu verantworten, hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Tatzeit in der Aktenlage keine Deckung findet“.
Für die Annahme einer Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG sind darüber hinaus noch zwei Punkte zu beachten:
Die in den Verwaltungsakten enthaltenen Unterlagen müssen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss widersprechen.
Ob das Verwaltungsgericht einem Irrtum unterlag oder ein Aktenstück vielleicht (grob) fahrlässig ignoriert hat, ist für den Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG irrelevant.
Nimmt man eine negative Abgrenzung vor, ist der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG in den folgenden Fällen nicht erfüllt:
Keine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht aus dem Akteninhalt nach Ansicht des Revisionswerbers (vermeintlich) unrichtige Schlussfolgerungen gezogen hat. Eine aktenwidrige Feststellung liegt somit keinesfalls schon dann vor, wenn die Behörde einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei in Widerspruch steht. Die Beweiswürdigung ist im Verfahren vor dem VwGH nämlich nur eingeschränkt bekämpfbar; sollte aber eine Aufhebung wegen unzulässiger Beweiswürdigung erfolgen, so ist der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG anzuwenden (siehe V.E.1.).
Eine Aktenwidrigkeit liegt überdies nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden (dh wenn Feststellungen in S. 165die angefochten Entscheidung vom Verwaltungsgericht nicht aufgenommen wurden, die aber aus den Verwaltungsakten hätten entnommen werden können).
Umso weniger liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden: Das völlige Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen erfüllt weder den Tatbestand der lit a noch der lit b des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, sondern allenfalls den Tatbestand des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (siehe V.E.1.).
Die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes ist nicht nur bei lit c des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, sondern auch bei lit a ein erforderliches Merkmal: Konnte das Verwaltungsgericht auch bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Aktenwidrigkeit zu keinem anderen Erkenntnis oder Beschluss gelangen, führt diese nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses. Das Erfordernis der Wesentlichkeit kann bereits aus dem Wortlaut des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG abgeleitet werden („in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig“).
D. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt (lit b)
Der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass „der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf“. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts liegt dann vor, wenn der festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend ist, die in Betracht kommende Norm mit allen Tatbestandselementen im konkreten Fall anzuwenden. Ob eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben ist, hängt daher entscheidend von den anzuwendenden Rechtsvorschriften ab. Indiziert die anzuwendende Norm Feststellungen in eine bestimmte Richtung, unterlässt das Verwaltungsgericht aber solche Feststellungen zu Unrecht, wird somit der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG verwirklicht. Enthält beispielsweise eine Rechtsvorschrift zwar vier Tatbestandsvoraussetzungen, trifft das Verwaltungsgericht aber nur zu drei Tatbestandsvoraussetzungen Feststellungen, liegt der Aufhebungsgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor. Als weitere Beispiele seien begünstigende Ausnahmebestimmungen genannt, zu denen keine Feststellungen getroffen werden, sowie der Bereich des Finanzstrafrechts: Unterbleibt bei einem Delikt iSd FinStrG die sachverhaltsmäßige Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmales, dann leidet die Rechtsmittelentscheidung wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 57, 115 FinStrG (amtswegige Ermittlungspflicht) an einer Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG.
S. 166In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Frage, ob eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben ist, auch davon abhängt, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht von Amts wegen zur Feststellung des Sachverhalts verpflichtet ist. Dies hängt wieder von der Frage ab, in welchem Umfang der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mitwirkungspflichten hatte. Gerade im Abgabenverfahren wird grundsätzlich eine – unter bestimmten Voraussetzungen auch erhöhte – Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bejaht. Blieb daher der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trotz Aufforderung untätig und hat kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, kann er daher im Verfahren vor dem VwGH nicht erfolgreich die Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts geltend machen.
Der Aufhebungsgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts liegt beispielsweise in den folgenden Fällen vor:
Aufhebung wegen Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsermittlung betreffend Umsatzsteuer (mangelhafte Debitorenprobe).
Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, den lediglich als Differenzbetrag zwischen übernommenen Aktiva und Passiva bezeichneten „Firmenwert“ auf seine objektive Wertermittlung hin zu überprüfen bzw auch festzustellen, ob und inwieweit dieser eine Abgeltung für die Überlassung eines Mietrechtes oder sonstigen Nutzungsrechtes an den Abgabepflichtigen (hier zum Betrieb eines Blumenhandels) darstellte.
Da die Abgabenfestsetzung nach der „Wassergebührenordnung der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz“ an die Benützung einer Wohnung geknüpft ist, diesbezügliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das den Gemeindeabgabenbescheid wegen Nichtbeachtung der Verjährung aufhob und nur Feststellungen zur Benützbarkeit traf, jedoch fehlen, ist der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
Legt sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Schätzung vorgefundenen Vermögens iSd § 184 BAO nicht auf eine konkrete Einkunftsart fest, dann belastet es seinen Bescheid mit einem zur Aufhebung nach § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG führenden Verfahrensmangel.
Wenn Nachweise und Unterlagen für einen steuerlich zu berücksichtigenden Mehraufwand fehlen und das Verwaltungsgericht die Schätzung dieses Mehraufwandes vornimmt, ohne allerdings im angefochtenen Erkenntnis auch nur mit einem Wort S. 167auf das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers im Abgabenverfahren einzugehen, und unter Verzicht auf jede Begründung oder auch nur Erläuterung feststellt, dass dieser Mehraufwand „in Anlehnung an den Sachbezugswert von Arbeitnehmern“ mit einem Betrag von ATS 21.600 angenommen wird, so lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in gedanklich nachvollziehbarer Art und Weise nicht entnehmen, wie das Verwaltungsgericht zu diesem Betrag kommt. Allein aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG belastet.
In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass die unterlassenen Erörterungen bzw Feststellungen und die unterlassene Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Ausführungen der belangten (Abgaben-)Behörde in der Revisionsbeantwortung ersetzt werden können. Es gibt also sozusagen keine Nachholmöglichkeit für unterlassene Begründungen und noch weniger für unterlassene Sachverhaltsfeststellungen im Verfahren vor dem VwGH.
Negativ abzugrenzen ist die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts iSd lit b von Begründungsmängeln (insbesondere Begründungslücken) und von Mängeln der Beweiswürdigung; diese fallen unter § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (dazu V.E.1.). Ebenso ist die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Rechtansicht unterlassen werden; in diesen Fällen ist der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG verwirklicht (siehe ebenfalls III.C.).
Die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes ist nicht nur bei lit c des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, sondern auch bei lit b ein erforderliches Merkmal. Das Erfordernis der Wesentlichkeit kann bereits aus dem Wortlaut des § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG abgeleitet werden („in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf“). Bei Beurteilung der Wesentlichkeit hat der VwGH die unterschiedlichen alternativen Sachverhaltselemente zu prüfen, die möglich gewesen wären, wenn das Verwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätte.
E. Das Verwaltungsgericht hätte bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss kommen können (lit c)
1. Beispielhafte Fallgruppen
§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG sieht eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn „das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können“.
S. 168Zwei praktisch besonders wichtige Problemfelder von Verfahrensverstößen sind Mängel der Beweiswürdigung sowie Begründungsmängel. Dabei ist stets Voraussetzung, dass der Verfahrensverstoß – was bereits aus dem Wortlaut des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG hervorgeht – wesentlich sein muss und das Verwaltungsgericht daher zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können (dazu noch V.F.).
Mängel der Beweiswürdigung liegen insbesondere in den folgenden Fällen vor:
Die das Beweisverfahren regelnden Bestimmungen werden nicht eingehalten (im Abgabenverfahren §§ 166 ff BAO); die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung ist aber nur bei einem mängelfreien Beweisverfahren sichergestellt. Als wesentliche Verstöße gegen die die Beweisverfahren regelnden Bestimmungen kann man beispielsweise die folgenden Fälle ansehen:
–Es wurde kein Parteiengehör gewährt oder keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
–Es liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor (verbotene antizipative Beweiswürdigung).
–Es liegt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor, das vom VwGH in ständiger Rechtsprechung im Abgabenverfahren bejaht wird. Demnach hat die Abgabenbehörde und somit auch das Verwaltungsgericht die Obliegenheit, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Hat das Verwaltungsgericht hingegen seiner Entscheidung lediglich eine andere rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die keinen Rückgriff auf Sachverhaltselemente erfordert, die den Parteien nicht bekannt wären und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten, liegt kein Verstoß gegen des Überraschungsverbot vor.
S. 169Der VwGH überprüft die Beweiswürdigung zumindest hinsichtlich der Schlüssigkeit der Erwägungen (= sog „Schlüssigkeitsprüfung“); bei einem Verstoß des Ergebnisses gegen die „Denkgesetze“ oder bei einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung (= „allgemeine menschliche Erfahrungen“) liegt daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Voraussetzung ist natürlich auch hier die Wesentlichkeit, dh dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. Die Berechtigung des VwGH zu einer solchen „Schlüssigkeitsprüfung“ geht zwar nicht ausdrücklich aus den Bestimmungen des VwGG hervor und ist insbesondere in § 41 VwGG nicht erwähnt; da sie aber der historischen ständigen Rechtsprechung entspricht, gilt sie mE sozusagen als in § 41 VwGG 1985 eingegangen.
Bei Begründungsmängeln ist Folgendes zu beachten:
Aus dem VwGVG sowie aus der BAO sind allgemein die folgenden Anforderungen an eine Begründung der Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte abzuleiten: Die gesetzmäßige Begründung erfordert (i) die Feststellung des Sachverhaltes, welchen das Verwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, (ii) die Angabe jener Gründe, welche es im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und (iii) die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch zu führen hatte.
Daher müssen aus dem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt hervorgehen sowie die Annahmen über die Entscheidungswesentlichkeit.
Es liegt daher ein Begründungsmangel vor, wenn die Begründung zur Gänze fehlt oder in einzelnen Punkten die Darlegung fehlt, warum gerade ein bestimmtes Sachverhaltselement wesentlich ist.
Die Relevanz (Wesentlichkeit) eines Begründungsmangels ist idR bereits deswegen gegeben, da durch die Unvollständigkeit der Begründung einerseits der Revisionswerber an der Rechtsverfolgung und andererseits der VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gehindert wird.
Daher liegt bei Begründungslücken im angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (siehe dazu auch V.E.2.). Ebenso liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn im angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Sachverhaltsgrundlage vollständig fehlt (siehe auch III.C.1. und V.C.).
S. 170In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des VwGH zum Teil Begründungsmängel auch von Amts wegen aufgreift. Praktisch ist dabei aber wohl vorauszusetzen, dass ein Verfahrensverstoß iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG ohne ein entsprechendes Vorbringen des Revisionswerbers nur dann von Amts wegen aufgegriffen wird, wenn er offenkundig ist, wie zB bei völligem Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung (siehe V.F.).
Als weiterer wesentlicher Verfahrensverstoß ist schließlich die Befangenheit eines Organs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu erwähnen (dh entweder eines monokratischen Organs wie des Einzelrichters im Abgabenverfahren nach der BAO oder eines Mitglieds eines Kollegialorgans wie des Senates nach Maßgabe des § 272 BAO), wobei diese Befangenheit Auswirkungen auf das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss haben muss. Bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung eines Organs – als monokratisches Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans – liegt hingegen ein Anwendungsfall für die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vor (siehe IV.C.1.). Wenn übrigens die Befangenheit bereits bei Erlassung des behördlichen Bescheides vorlag und das Verwaltungsgericht diesen behördlichen Verfahrensfehler nicht aufgegriffen hat, liegt ein Anwendungsfall für die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor (siehe III.C.1.).
2. Abgrenzungsfragen zu lit a und lit b leg cit sowie zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit
Der Aufhebungsgrund des §42 Abs 2Z 3lit cVwGG wirft verschiedene Abgrenzungsfragen auf. Einerseits stellen sich Abgrenzungsfragen innerhalb der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu lit a und lit b leg cit, und andererseits stellen sich Abgrenzungsfragen zum Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG. Nur zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG ergeben sich praktisch kaum Abgrenzungsfragen, da die Unzuständigkeit als Fall eines besonders schwerwiegenden und somit auch wesentlichen Verfahrensverstoßes – der zudem vorrangig anzuwenden ist – offenbar kaum Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Verfahrensverstößen der lit a, lit b und lit c des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufwirft.
Die Rechtsprechung arbeitet zwar klar heraus, dass eine Aktenwidrigkeit iSd §42 Abs 2Z 3lit aVwGG dann nicht vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht aus dem Akteninhalt nach Ansicht des Revisionswerbers (vermeintlich) unrichtige Schlussfolgerungen gezogen hat (siehe V.C.). Dennoch kann die Abgrenzung der lit c zu § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG mitunter schwierig sein, da man manchmal zwischen einer (unrichtigen) Wiedergabe des Akteninhalts und seiner Würdigung durch das Verwaltungsgericht nur sehr schwer unterscheiden kann (zB bei aktenwidriger Wiedergabe einer Zeugenaussage durch das S. 171Verwaltungsgericht). Die praktischen Folgen dieser mitunter schwierigen Unterscheidung zwischen lit a und lit c liegen darin, dass der VwGH bei Aktenwidrigkeit aufgrund der Schwere und somit der Wesentlichkeit dieses Verfahrensverstoßes jedenfalls eine Aufhebung vorzunehmen hat, während er die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur auf seine Schlüssigkeit überprüfen kann (siehe den vorangegangenen Abschnitt). Ein weiterer Aspekt liegt darin, dass der VwGH die Fälle der Aktenwidrigkeit gem lit a tendenziell auch von Amts wegen aufgreift, jene der lit c aber eher nicht (siehe V.B. sowie V.F.). Letztlich kann diese Unschärfe allerdings auf dem Boden der geltenden Rechtslage nicht beseitigt werden – sofern man die Schlüssigkeitsprüfung als rechtlich gedeckt ansieht, was mE der Fall ist (siehe nochmals den vorangegangenen Abschnitt).
Umso weniger liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden: Das völlige Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen erfüllt weder den Tatbestand der lit a noch der lit b des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, sondern den Tatbestand des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG. Dieser Fehler wird auch von Amts wegen aufgegriffen. Diesfalls liegt übrigens deswegen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, da diese eine Fehlerhaftigkeit des Denkprozesses, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit untersucht wird, voraussetzt (siehe III.C.1.).
Eine negative Abgrenzung ist weiters zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts iSd §42 Abs 2Z 3lit bVwGG vorzunehmen: So fallen Begründungsmängel (insbesondere Begründungslücken) und Mängeln der Beweiswürdigung nicht unter lit b, sondern unter § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (dazu bereits V.E.1.). In jenen Fällen, in denen Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Rechtansicht unterlassen werden, ist weder lit b noch lit c anzuwenden. In diesen Fällen, die man als „sekundäre Verfahrensmängel“ bezeichnen kann, ist vielmehr der Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit verwirklicht (siehe ebenfalls V.E.1. sowie III.C.1.).
Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich abschließend in den Fällen einer widersprüchlichen sowie einer undeutlichen oder unklaren Begründung sowie bei Begründungslücken: Bei Mängeln der Begründung liegt nämlich nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG vor, während bei sämtlichen Mängeln, die auch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts betreffen, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs 2 Z 1 S. 172VwGG vorliegt: So im Falle eines widersprüchlichen oder undeutlichen bzw unklaren Spruchs oder in dem Fall, dass der Spruch im Widerspruch zur Begründung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts steht, was wohl damit argumentiert werden kann, dass der Spruch letztlich nicht nachvollzogen werden kann und damit ebenfalls unklar ist (siehe III.C.1.).
Die oben erörterten Abgrenzungsfragen des Aufhebungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG im Vergleich zu lit a und lit b leg cit werfen die Frage einer Rangordnung der einzelnen Aufhebungsgründe innerhalb des §42 Abs 2Z 3VwGG auf. Da sämtliche Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG – also lit a, lit b und lit c – das gemeinsame Tatbestandsmerkmal der „Wesentlichkeit“, also der Relevanz des Verfahrensfehlers enthalten (siehe V.F.), spricht die Reihung innerhalb der Z 3 daher für einen Vorrang sowohl der lit a als auch der lit b gegenüber lit c (wobei allerdings diese Reihung als Wortlautargument nur eingeschränkten Argumentationswert hat, da in lit c nicht von „sonstigen Verfahrensvorschriften“ die Rede ist). Ausschlaggebend für einen solchen Vorrang ist mE letztlich der Umstand, dass die Aufhebungsgründe der lit a und lit b aufgrund der Offenkundigkeit des Verfahrensfehlers (und damit der Offenkundigkeit seiner Relevanz) eher von Amts wegen aufgegriffen werden als der Aufhebungsgrund der lit c (siehe nochmals V.F. sowie auch V.B.).
In diesem Zusammenhang ist letztlich noch kurz auf die Frage einzugehen, ob die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG Vorrang vor der inhaltlichen Rechtswidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG hat oder ob umgekehrt die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht. Für die erstgenannte Ansicht spricht der Wortlaut des § 41 VwGG, wonach an erster Stelle eine Prüfung der Unzuständigkeit, dann der Verletzung von Verfahrensvorschriften und erst zuletzt eine Prüfung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorzunehmen ist (§ 42 VwGG enthält zwar eine andere Reihenfolge, die Bestimmung des § 41 VwGG geht dem § 42 VwGG aus systematischen Gründen jedoch vor). Die herrschende Meinung im Schrifttum sowie der überwiegende Teil der Rechtsprechung dürften hingegen eher von einem Vorrang der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgehen; argumentiert wird dies mit prozessökonomischen S. 173Gründen. ME ist hier zu differenzieren: Neben dem Wortlaut des § 41 VwGG sprechen nämlich gerade auch prozessökonomische Gründe dafür, zuerst das Zustandekommen eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts – dh die Einhaltung der Zuständigkeitsbestimmungen und in weiterer Folge die Einhaltung der jeweiligen Verfahrensvorschriften des VwGVG oder der BAO – und erst dann den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses zu prüfen. Widrigenfalls müsste der VwGH ja einen in einem mangelhaften Verfahren ermittelten (vielleicht sogar ergänzungsbedürftigen) oder im Zuge einer unschlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt der inhaltlichen rechtlichen Beurteilung zugrunde legen, was kaum prozessökonomisch wäre. ME ist daher eher von einem grundsätzlichen Vorrang der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegenüber der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auszugehen. Diesem grundsätzlichen Vorrang der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften steht es allerdings nicht entgegen, einen Vorrang der inhaltlichen Rechtswidrigkeit dann anzunehmen, wenn die Mängel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, wenn also sog sekundäre Verfahrensmängel vorliegen.
F. „Wesentlichkeit“ der Aufhebungsgründe in § 42 Abs 2 Z 3 VwGG und Vorbringen des Revisionswerbers
Der Aufhebungstatbestand des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG enthält das Erfordernis der „Wesentlichkeit“, was aus der folgenden Formulierung abgeleitet werden kann: „[…] weil das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.“ In lit a – Aktenwidrigkeit des Sachverhaltes „in einem wesentlichen Punkt“ – sowie in lit b leg cit – Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts „in einem wesentlichen Punkt“ – ist die Wesentlichkeit ohnehin bereits im Wortlaut des Aufhebungstatbestandes enthalten (siehe dazu bereits V.C. und V.D.). Die „Wesentlichkeit“ ist somit ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal sämtlicher Aufhebungsgründe unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c VwGG).
Im Kern bedeutet die Voraussetzung der „Wesentlichkeit“, dass das Verwaltungsgericht im Vergleich zu dem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss „hätte kommen können“. Dabei genügt nach ganz hM im Schrifttum und nach der Rechtsprechung die Möglichkeit einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts; die Wahrscheinlichkeit einer anderen Entscheidung muss vom Revisionswerber hingegen nicht dargelegt werden (siehe zum Vorbringen sogleich).
S. 174Die Voraussetzung der Wesentlichkeit hängt untrennbar mit der Frage zusammen, welches Vorbringen der Revisionswerber zur Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatten muss, dh welche Behauptungslast der Revisionswerber trägt. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Revisionswerber nämlich durch ein konkretes Vorbringen aufzeigen, zu welchem anderen Ergebnis das Verwaltungsgericht hätte kommen können. Bei unterbliebenem Parteiengehör oder bei einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung (die gem § 274 BAO übrigens entweder einen Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder – bei Zuständigkeit des Einzelrichters – ein Verlangen des Einzelrichters oder – bei Zuständigkeit des Senats – ein Verlangen des Senatsvorsitzenden oder des Berichterstatters oder einen Beschluss des Senats auf Antrag eines Mitglieds voraussetzt) muss der Revisionswerber daher darlegen, was er – wäre ihm Parteiengehör gewährt oder wäre die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt worden – vorgebracht hätte, und inwiefern das Verwaltungsgericht aufgrund dieses Vorbringens zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Anders ist dies allerdings im Anwendungsbereich des Unionsrechts: Die Rechtsprechung des VwGH geht nämlich beispielsweise im Falle einer zwar beantragten, aber dennoch nicht durchgeführten mündlichen Verhandlung – unter Berufung auf Art 47 der Grundrechtecharta (GRC) und die damit auch im Abgabenverfahren maßgebliche Rechtsprechung des EGMR – aufgrund des Art 47 Abs 2 S 1 GRC von einem absoluten Verfahrensfehler aus. Wesentlichkeit des Verfahrensfehlers ist demnach nicht erforderlich; es kommt im Falle einer unterbliebenen Verhandlung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgrund des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, ohne dass der Verfahrensfehler der unterbliebenen mündliche Verhandlung Einfluss auf die angefochtene Entscheidung hätte haben müssen und ohne dass daher der Revisionswerber die Relevanz des Verfahrensfehlers im ReviS. 175sionsschriftsatz aufzeigen hätte müssen. Diese Rechtsprechung des VwGH, die vor dem Hintergrund des Art 47 GRC und der Rechtsprechung des EGMR aus der Verletzung der von den Verfahrensgesetzen unbedingt eingeräumten Verfahrensgarantie einen absoluten Verfahrensfehler ableitet und es dem Revisionswerber somit erspart, die Relevanz des Verfahrensfehlers aufzuzeigen, ist zwar parteienfreundlich; mE ist aber durchaus diskussionswürdig, ob sie zwingend aus den Vorgaben des Art 47 GRC abzuleiten ist.
Die oben aufgezeigte Obliegenheit des Revisionswerbers, abgesehen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts die Relevanz des Verfahrensfehlers aufzuzeigen und damit darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, wurde im Schrifttum verschiedentlich kritisiert: Erstens spreche die historische Entwicklung der Vorschriften des VwGG gegen eine solche Behauptungslast des Revisionswerbers, und zweitens bestehe ein Widerspruch zu der vom VwGH judizierten amtswegigen Prüfpflicht für Verfahrensmängel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a und lit b und fallweise auch der lit c.
Die historische Entwicklung der Vorschriften des VwGG zeigt tatsächlich, dass eine Behauptungslast zwar einst vorgeschlagen wurde (Art 129 Abs 4 B-VG idF der B-VG-Novelle 1925, die aber nicht wirksam wurde); dieser Vorschlag wurde aber wiederum rückgängig gemacht (durch die B-VG-Novelle 1929). Überdies lassen sich aufgrund der historischen Entwicklung auch Argumente dafür finden, dass der VwGH die Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen darf. Dennoch ist aus der erwähnten historischen Entwicklung – die im Rahmen der historischen Auslegung Bedeutung hat – letztlich Nichts zu gewinnen, da – wie in der Folge gezeigt werden wird – der Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGG einschließlich der Aufhebungsgründe grundsätzlich für die Annahme einer Behauptungslast des Revisionswerbers spricht. Der VwGH kann die Relevanz eines Verfahrensfehlers in der Regel nämlich nicht von Amts wegen beurteilen.
Der scheinbare Widerspruch, der darin liegt, dass zwar einerseits von der Rechtsprechung wie oben gesagt eine Behauptungslast, andererseits aber auch eine amtswegige Prüfungspflicht des VwGH angenommen wird, lässt sich nämlich aus folgenden Gründen auflösen: Der Grund dafür, dass die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes iSd § 42 Abs 2 Z 3 (insbesondere lit c) VwGG in der Regel vom Revisionswerber geltend zu machen ist, hängt damit zusammen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Wesentlichkeit in der Regel nur aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers und damit nicht von Amts wegen beurteilen kann. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von ParteiS. 176engehör und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Lediglich in den Fällen einer Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a wegen Aktenwidrigkeit oder lit b VwGG wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, denen das Element der „Wesentlichkeit“ ebenfalls immanent ist (siehe V.C. und V.D.), wird die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes regelmäßig so offensichtlich sein, dass der VwGH die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgreifen kann und wird (siehe bereits V.B.). Dies ist bei der Aktenwidrigkeit besonders offensichtlich, die der VwGH naturgemäß bereits aus den Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht beurteilen kann (die insbesondere aufgrund des § 30a Abs 6 und Abs 7 VwGG vom Verwaltungsgericht dem VwGH vorzulegen sind). Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, wobei hier aber bereits einschränkend zu bemerken ist, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen dieser Aufhebungsgrund nur anhand des Vorbringens des Revisionswerbers beurteilt werden kann. Das Gleiche gilt für offensichtliche Verfahrensverstöße iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, also beispielsweise für den Fall des völligen Fehlens einer Sachverhaltsdarstellung oder für sonstige Fälle von offensichtlichen Begründungsmängeln, die der VwGH regelmäßig aus den ihm vorliegenden Akten beurteilen kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass unter lit c zu subsumierende Fälle im Vergleich zu lit a und lit b leg cit eher selten vom VwGH von Amts wegen aufgegriffen werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Vorbringen des Revisionswerbers jedenfalls dann nötig ist, wenn sich die Relevanz des Verfahrensfehlers typischerweise nur aus Umständen ergeben kann, die aus der Sphäre des Revisionswerbers stammen, und die dem VwGH sonst nicht erkennbar wären.
VI. Würdigung und Zusammenfassung
In der Folge sollen die wichtigsten Ergebnisse dieses Beitrages zusammengefasst werden:
Abgrenzung zwischen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und inhaltlicher Rechtswidrigkeit: Es wäre dogmatisch überzeugender, wenn die Rechtsprechung in bestimmten Fallgruppen die Aufhebung auf die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG anstelle auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG stützen würde. Die Rechtsprechung nimmt in den in III.C.2. dargestellten Fallgruppen (iii) bis (vi) – die sich mit den in IV.C.2. dargestellten Fallgruppen (ii) bis (v) decken – S. 177nämlich einerseits eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vor und andererseits eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Ähnlich widersprüchlich ist die Rechtsprechung bei der in III.C.2. dargestellten Fallgruppe (i) – das Verwaltungsgericht hat einen Bescheid nicht aufgehoben, obwohl dieser von einer sachlich oder örtlich oder funktional unzuständigen (Abgaben-) Behörde erlassen wurde – sowie der ebenfalls in III.C.2. dargestellten Fallgruppe (ii) – das Verwaltungsgericht hat einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und zuerst die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid erledigt. In diesen beiden Fallgruppen (i) und (ii) nimmt die Rechtsprechung zwar bereits bisher in materieller Hinsicht eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit an, um diese Rechtsverletzung von Amts wegen aufgreifen zu können (obwohl die Aufhebung formal wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgte). Diese parteienfreundliche Lösung bei den Fallgruppen (i) und (ii) ist aber dogmatisch nicht überzeugend, da ein amtswegiges Aufgreifen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen § 41 VwGG verstößt. Daher sollte in sämtlichen genannten Fällen (in den in III.C.2. dargestellten Fallgruppen (i) bis (vi) sowie auch in Fallgruppe (vii) – unzuständiges Verwaltungsgericht weist ein Anbringen zurück, anstatt es an die zuständige [Abgaben-]Behörde weiterzuleiten) anstatt der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausschließlich eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorgenommen werden. Begründen lässt sich dies damit, dass sich in sämtlichen genannten Fällen das Verwaltungsgericht eine Zuständigkeit zur Entscheidung anmaßt, die es nach den (Verfahrens-)Vorschriften nicht hat. Ergänzend kann mit dem Überschreiten der „Sache“ iSd § 279 Abs 1 BAO argumentiert werden (siehe zum Ganzen III.C.2.). Konkurrenzprobleme zwischen dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 Z 1 (inhaltliche Rechtswidrigkeit) und des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts) stellen sich nicht, da letzterer aufgrund des § 41 VwGG Vorrang hat (IV.C.3.).
Rangordnung der Aufhebungsgründe: Wie gezeigt werden konnte, geht die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG als eine spezielle Form des Aufhebungsgrundes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG diesem letztgenannten Aufhebungsgrund vor, wobei es allerdings mE dahin gestellt bleiben kann, ob im Verhältnis der Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 2 und des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ein Verhältnis der Spezialität der Z 2 zur Z 3 oder ein Anwendungsvorrang der Z 2 zur Z 3 besteht. Dafür sprechen die historische Entwicklung, die Schwere des Aufhebungsgrundes der Unzuständigkeit und die in § 41 VwGG genannte Reihenfolge. Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen hat die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG auch gegenüber der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Vorrang (siehe zum Ganzen IV.C.3.).
ME ist außerdem entgegen der hM im Schrifttum und entgegen dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eher von einem grundsätzlichen Vorrang der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG gegenüber der inhaltlichen Rechtswidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG auszugehen. Dafür sprechen die in § 41 VwGG normierte Reihenfolge sowie prozessökonomische Überlegungen. Diesem grundsätzlichen Vorrang der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften steht es allerdings nicht entgegen, einen Vorrang der inhaltlichen RechtsS. 178widrigkeit dann anzunehmen, wenn die Mängel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, wenn also sog sekundäre Verfahrensmängel vorliegen (siehe zum Ganzen V.E.2.).
Da sämtliche Aufhebungsgründe des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG – also lit a, lit b und lit c – das gemeinsame Tatbestandsmerkmal der „Wesentlichkeit“, also der Relevanz des Verfahrensfehlers enthalten (siehe V.F.), spricht die Reihung innerhalb der Z 3 für einen Vorrang sowohl der lit a als auch der lit b gegenüber lit c. Ausschlaggebend für einen solchen Vorrang ist mE letztlich der Umstand, dass die Aufhebungsgründe der lit a und lit b aufgrund der Offenkundigkeit des Verfahrensfehlers (und damit der Offenkundigkeit seiner Relevanz) eher von Amts wegen aufgegriffen werden als der Aufhebungsgrund der lit c (siehe nochmals V.F. sowie auch V.B.).
„Wesentlichkeit“ (Relevanz) des Verfahrensfehlers: Die „Wesentlichkeit“ ist, wie gezeigt werden konnte (V.F.), bei sämtlichen Aufhebungsgründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c VwGG) ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal. Im Übrigen impliziert, wie gezeigt werden konnte (IV.A.), auch eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts einen wesentlichen Verfahrensfehler, da das Verwaltungsgericht diesfalls gar kein Erkenntnis bzw gar keinen Beschluss hätte erlassen dürfen (oder eine andere Entscheidungsform wie zB eine Zurückweisung statt einer Abweisung hätte wählen müssen).
Behauptungslast des Revisionswerbers für die Wesentlichkeit des Verfahrensfehlers: Aus dem Erfordernis der „Wesentlichkeit“ folgt eine Obliegenheit des Revisionswerbers, die Relevanz des Verfahrensfehlers darzulegen und damit aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können (V.F.). Der scheinbare Widerspruch, der darin liegt, dass zwar einerseits von der Rechtsprechung eine Behauptungslast, andererseits aber auch eine amtswegige Prüfungspflicht des VwGH angenommen wird, lässt sich letztlich auflösen: Der Grund dafür, dass die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes iSd § 42 Abs 2 Z 3 (insbesondere lit c) VwGG in der Regel vom Revisionswerber geltend zu machen ist, hängt damit zusammen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Wesentlichkeit in der Regel nur aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers und damit nicht von Amts wegen beurteilen kann. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von Parteiengehör und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Lediglich in den Fällen einer Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a wegen Aktenwidrigkeit oder lit b VwGG wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, denen das Element der „Wesentlichkeit“ ebenfalls immanent ist, wird die „Wesentlichkeit“ des Verfahrensverstoßes regelmäßig so offensichtlich sein, dass der VwGH die Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts aufgreifen kann (siehe nochmals V.F. sowie auch V.B.). Das Gleiche gilt für offensichtliche Verfahrensverstöße iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, also beispielsweise für den Fall des völligen Fehlens einer Sachverhaltsdarstellung oder für sonstige Fälle von offensichtlichen Begründungsmängeln, die der VwGH regelmäßig aus den ihm vorliegenden Akten beurteilen kann. Ein Vorbringen des Revisionswerbers ist somit jedenfalls dann nötig, wenn sich die Relevanz des Verfahrensfehlers typischerweise nur aus Umständen ergeben kann, die aus der Sphäre des Revisionswerbers stammen, und die dem VwGH sonst nicht erkennbar wären.