Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
1. Aufl. 2015
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I. S. 208Einleitung: Rollenwechsel von der belangten Behörde zum „Player“ im Vorverfahren
Eine der größten strukturellen Veränderungen durch die VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 und ihre Ausführungsgesetzgebung liegt im Verhältnis zwischen den Verwaltungsgerichten erster Instanz (in Folge: VwG) und dem Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).
Das – aus den Anfängen des VwGH im 19. Jahrhundert fortentwickelte System – des B-VG aus 1920 sah bekanntlich den VwGH, sieht man von der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH ab, als einziges Gericht in Verwaltungsangelegenheiten vor. Er überprüfte stets einen letztinstanzlichen behördlichen Bescheid, und nur diesen. Die „belangte Behörde“ musste sich vor dem VwGH für ihre Entscheidung verantworten, und diese – insb im Wege einer Gegenschrift – auch verteidigen. Daran hat sich in den vergangenen Jahrzehnten auch durch die Schaffung von Verwaltungsbehörden mit Tribunalqualität, insb den UVS, letztlich nichts verändert.
Seit ist alles anders: Das VwG ist nicht belangte Behörde, sondern selbst „Schiedsrichter“ zwischen verschiedenen Parteien – mindestens derer zwei, nämlich dem Beschwerdeführer und jener Behörde, die den beim VwG ange...