Clemens Jaufer/Bettina Nunner-Krautgasser/Gerhard Schummer

Unternehmenskrise und Sicherheiten

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3686-3

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Unternehmenskrise und Sicherheiten (1. Auflage)

I. S. 38Grundlagen

A. Hypothek – ein Vorzugsrecht

Als Hypothek (oder Grundpfand) bezeichnet man ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache. Dies ist aus dem noch in der Urfassung geltenden § 448 Satz 2 ABGB abzuleiten, der allerdings bei genauem Zusehen das Pfandobjekt (und nicht das an ihm begründete Recht) so benennt.

Hypothekarisch belastbar sind die Liegenschaft, der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft (§ 829 Satz 2 ABGB) und das Wohnungseigentum (§ 2 WEG). Als unbewegliche Rechte (vgl § 298 ABGB) kommen unter anderem das Baurecht, das Fruchtgenussrecht (§ 509 ABGB), das Wohnungsgebrauchsrecht (§ 521 2. Fall ABGB) und die Hypothek selbst (als Afterhypothek gem § 454 ABGB) in Frage. Superädifikate, die grundsätzlich als beweglich angesehen werden, können durch Urkundenhinterlegung „hypothekarisch“ belastet werden.

Allerdings ist eine Untersuchung all dieser Varianten hier schon aus Raumgründen ausgeschlossen. Daher wird hier exemplarisch vom Grundtypus der unbeweglichen Sache (vgl § 293 ABGB) ausgegangen, die hypothekarisch belastet werden kann: Dies ist als körperliche Sache eine im Alleineigentum stehende (verbücherte) Liegenschaft im Sinn der § 3 Abs 1, § 13 Abs 1 GBG, also der Grundbuchskörper, der in Textform als Grundbuchseinlage dargestellt wird. Den insolvenzrechtlichen Pe...

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