Unternehmenskrise und Sicherheiten
1. Aufl. 2017
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S. 12Die Bedeutung der Ausfallsbürgschaft im Wirtschaftsleben ist nicht geringzuschätzen: Sie spielt nach diversen Wirtschaftsgesetzen, zB für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bei Klein- und Mittelbetrieben, für die Haftung des Beschäftigers für Entgeltansprüche überlassener Arbeitskräfte, für die Haftung des Bundes zB nach dem Bundesbahngesetz für Ruhe und Versorgungsgenüsse bis hin zur Haftung für Ansprüche der Bediensteten der Spanischen Hofreitschule eine bedeutende Rolle. Die mittlerweile wohl bekannteste Ausfallsbürgschaft ist die des Landes Kärnten gem § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz für die Verbindlichkeiten einer Bank (K-LHG). Strittig kann bei Ausfallsbürgschaften allemal die Frage sein, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Ausfallsbürgen eintritt, insbesondere, ob er dann, wenn der Hauptschuldner bloß materiell insolvent ist, dem Gläubiger unmittelbar haftet.
I. Der Zugriff auf den Ausfallsbürgen
Bei der einfachen Bürgschaft muss der Hauptschuldner bloß gerichtlich oder außergerichtlich gemahnt werden, um den Bürgen belangen zu können (§ 1355 ABGB). Im Fall einer Solidarbürgschaft liegt es in „der Willkür des Gläubigers“, Hauptschuldner oder Bürgen in Anspruch zu nehmen (§ 1357 ABGB). And...