Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 436. Pfandverwertung
6.1. Pfandverwertung im Zivilrecht
6.1.1. Unterscheidung zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Verwertung
Wird die durch ein Pfand gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht beglichen, kann sich der Pfandgläubiger aus der Pfandsache befriedigen. Diese Befriedigung kann auf zwei gesetzlich vorgesehene Arten erfolgen, entweder durch die gerichtliche Verwertung nach der EO (§ 461 ABGB) oder bei körperlichen beweglichen Sachen alternativ durch die außergerichtliche Verwertung (§§ 460a, 466a–466e ABGB, § 368 UGB).
6.1.2. Außergerichtliche Pfandverwertung
In Ergänzung der exekutiven Verwertung (§ 461 ABGB) wurde mit dem HaRÄG 2005 die außergerichtliche Pfandverwertung als zweites Grundmodell der Pfandverwertung eingeführt. Ein außergerichtlicher Pfandverkauf kommt jedoch nur bei beweglichen körperlichen Sachen, einschließlich Inhaber- und Orderpapieren, in Betracht. Gleiches gilt – trotz fehlender Körperlichkeit – für unverbriefte bzw in Sammelurkunden verbriefte Aktien. Sie sind sachenrechtlich wie depotverwahrte verbriefte Aktien zu behandeln.
Das Pfandrecht muss entweder rechtsgeschäftlich oder durch Gesetz begründet worden sein. Gesetzliche Pfandrechte stehen etwa dem Kommissionär (§§ 397, 404 UGB), dem Spediteu...