Praxishandbuch Unternehmensbezogene Geschäfte
1. Aufl. 2021
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S. 11. Anwendbarkeit des Vierten Buches
Das Vierte Buch des UGB umfasst die § 343–460. § 343 Abs 1 UGB sieht vor, dass das Vierte Buch auf Unternehmer im Sinne der § 1–3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist.
Als Einleitung sollen daher die Wesensmerkmale des Unternehmerbegriffes dargestellt werden, sodass eine in sich geschlossene Abhandlung über das Vierte Buch geschaffen wird.
1.1. Der Unternehmerbegriff
Gemäß § 1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Aus dieser – zugegeben sehr allgemein gehaltenen Bestimmung – sind zwei Wesensmerkmale herauszufiltern, nämlich einerseits, dass „jemand“ Unternehmer sein kann, wenn er ein Unternehmen betreibt. Es ist einerseits zu definieren, wer Unternehmer sein kann, als auch, was ausschlaggebend dafür ist, ob jemand als Unternehmer anzusehen ist.
Unternehmer können dabei sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein, es ist daher etwa möglich, dass eine Einzelperson ein Unternehmen betreibt, oder aber auch, dass dieses Unternehmen von einer juristischen Person wie einer GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben wird. Als Unternehmensträger kommen somit natürliche als auch juristische Personen und Gesamthandschaften wie ...