Unternehmensbewertung beim Gesellschafterausschluss
1. Aufl. 2009
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S. 1985. Zusammenfassung der wesentlichsten Ergebnisse
Die Möglichkeit, Gesellschafter ohne deren Zustimmung aus der Gesellschaft auszuschließen, besteht sowohl in der AG als auch in der GmbH. Der Gesellschafterausschluss ist dabei von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Vor allem ist erforderlich, dass ein Hauptgesellschafter oder zumindest zu einem Konzern verbundene Unternehmen 90 % am Nennkapital halten. Durch Beschluss kann die Minderheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat dem Beschluss noch zahlreiche Informationspflichten zu Gunsten der auszuschließenden Gesellschafter vorgeordnet. Ein gezielter Ausschluss von missliebigen Minderheitsgesellschaftern ist dabei, mit Ausnahme der errichtenden Umwandlung, nicht möglich. Gemeinsam haben alle gesetzlichen Ausschlussbestimmungen, dass für den Verlust der Gesellschafterstellung den ausgeschlossenen Gesellschaftern ein Ausgleich in Form einer angemessenen Abfindung zu gewähren ist. Jeder ausgeschlossene Gesellschafter kann die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich im Gremialverfahren gem. § 225c AktG überprüfen lassen.
Für die rechtlich geforderte Bemessung des Abfindungsanspruches war es notwendig, sich mit den betrieb...