Übertragung betrieblicher Immobilien
1. Aufl. 2013
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S. 1877. Fallbeispiele
7.1. Allgemeine Beispiele zur Immobilienbesteuerung
7.1.1. Abgrenzung Grundstücksveräußerung
Beispiel 1: Ein Unternehmen mietet einen unbebauten Grund auf 25 Jahre und errichtet darauf ein Werksgebäude, das dauerhaft auf diesem Grund stehen bleiben soll. Es wird eine Vorabzustimmung des Vermieters zur Mietvertragsübernahme durch einen vom Mieter benannten Dritten vereinbart, sodass es dem Mieter gestattet ist, jederzeit einen anderen in den Mietvertrag eintreten zu lassen. Nach zehn Jahren tritt tatsächlich ein anderer Mieter in den Mietvertrag ein und löst dem Altmieter die noch nicht amortisierten Investitionskosten für das Gebäude ab.
Theoretischer Hintergrund zur Grundstücksdefinition in Kapitel 2.1.2.
Lösung: Das Gebäude ist kein Superädifikat nach § 435 ABGB, weil es auf unbestimmte Zeit dort stehen bleiben soll, wo es errichtet wurde. Zivilrechtlich wird es nach den §§ 418 und 419 ABGB somit Eigentum des Grundbesitzers (Vermieters).
Ertragsteuerlich liegt dennoch eine Grundstücksveräußerung vor, da der Mieter sein wirtschaftliches Eigentum an seinem auf fremdem Grund errichteten Gebäude an den neuen Mieter überträgt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Grundstücksveräußerung, insb...