Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 974Die Finanzstrafgesetznovelle 1998
ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil, Universität Innsbruck
S. 9751. Die Erhöhung (§§ 20 Abs 2, 33 Abs 5, 35 Abs 4, 37 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG) und die Reduzierung (§§ 26 Abs 1, 38 Abs 1, 41 Abs 1 FinStrG) der Strafdrohungen
Zum erklärten Anlaß der Novelle, zur Forderung des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nach „wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen“ (Art 2 Abs 1 Übereinkommen):
Es ist nicht zu bestreiten, daß Österreich im Vergleich zu den anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Finanzstrafrechts die niedrigsten Freiheitsstrafdrohungen gehabt hat. Wir sind auf diesem Sektor auch nach der Novelle Schlußlicht trotz der Verdopplung der Freiheitsstrafdrohungen auf zwei Jahre bei der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 5 FinStrG), bei der Hinterziehung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, beim Schmuggel (§ 35 Abs 4 FinStrG) und bei der Abgabenhehlerei (37 Abs 2 FinStrG), trotz der Erhöhung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre bei diversen zB durch gewerbsmäßige Begehung qualifizierten Finanzvergehen (§ 38 Abs 1 FinStrG) und trotz der Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf eineinhalb Jahre für nicht vollziehbare Geld- oder Wertersatzstrafen (§ 20 Abs 2 FinStrG).
Ich finde es ausgezeichnet, daß der Gesetzgeber Augenmaß bewiesen und sich bei d...