Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 931Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Finanzstrafrecht
MR Dr. Otto Plückhahn, Bundesministerium für Finanzen
II. Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
3. Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
S. 932I. Einleitung
Dannecker hat das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazu beschlossenen Protokolle bereits eingehend behandelt. Diese Rechtsakte der Europäischen Union sollen die Haushalte der Europäischen Gemeinschaften sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite mit strafrechtlichen Mitteln schützen. Der Europäischen Union geht es dabei vor allem darum, daß die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zum Schutz der eigenen finanziellen Interessen einsetzen. Dies ist im Art 209a des EG-Vertrages auch ausdrücklich normiert. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission festgestellt, daß in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Lücken und Unvereinbarkeiten bestehen, die der Betrugsbekämpfung abträglich sind. Daher soll das Übereinkommen eine größere Kompatibilität zwischen den strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten durch Schaffung straf...